Ein Lehrstück aus der japanischen Präfektur Kagawa: eine Verordnung, die ihre eigene Erfolgskontrolle vorschreibt – und sie nie vorlegt. Was das für Österreichs Debatte bedeutet.

  • Abschnitt 143 bis 154 von 207
  • Stand: 6. September 2026
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Wichtiger Hinweis

Dieser Ratgeber erklärt den Forschungsstand zu Bildschirmzeit und digitalen Medien allgemein und richtet sich an Eltern und Bezugspersonen. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Kinderärztin. Die Wirkung digitaler Medien hängt stark vom einzelnen Kind, vom Inhalt und von der Begleitung ab – pauschale Zeitgrenzen sind ein grober erster Anhaltspunkt, kein Maßstab für jedes Kind.

143 Handyverbote in Schulen – auch in Österreich

Die Debatte um Smartphoneverbote an Schulen ist ein gutes Beispiel dafür, wie leicht politische Maßnahmen mit wissenschaftlicher Evidenz vermischt werden.

In Österreich gilt seit 1. Mai 2025 eine bundesweite Regelung: Mit der Änderung der Schulordnung (BGBl. II Nr. 80/2025) ist Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der achten Schulstufe – also etwa vom sechsten bis zum vierzehnten Lebensjahr – die Verwendung von Handys, Smartwatches und vergleichbaren digitalen Kommunikationsgeräten im Unterricht, in den Pausen und bei Schulveranstaltungen grundsätzlich untersagt. Vorgesehen sind allerdings zahlreiche Ausnahmen: Lehrkräfte dürfen digitale Geräte gezielt für den Unterricht einsetzen, etwa für Recherche, digitale Wörterbücher oder den Unterrichtsgegenstand Digitale Grundbildung, und medizinisch notwendige Anwendungen – zum Beispiel eine App zur Blutzuckermessung – bleiben erlaubt. Die Schulautonomie bleibt bestehen: Schulen können in ihrer Hausordnung eigene, auch strengere oder differenziertere Regelungen treffen, solange sie der Verordnung nicht widersprechen.

Was bringt so ein Verbot? Die 2025 veröffentlichte britische SMART-Schools-Studie untersuchte 1.227 Schülerinnen und Schüler im Alter von zwölf bis 15 Jahren aus 30 Schulen. Zwanzig Schulen hatten restriktive Smartphone-Regeln, zehn erlaubten die Nutzung stärker.

In Schulen mit restriktiven Regeln nutzten Jugendliche ihr Smartphone während der Schulzeit tatsächlich weniger – ungefähr 40 Minuten weniger pro Schultag. Auch die Nutzung sozialer Medien während der Schule war reduziert.

Trotzdem fanden die Forschenden keine überzeugenden Unterschiede beim psychischen Wohlbefinden, bei Angst, depressiver Symptomatik oder schulischen Leistungen. Auch die gesamte tägliche Smartphone-Nutzung unterschied sich kaum, weil die Jugendlichen einen Teil der Nutzung offenbar auf andere Tageszeiten verlagerten.

Das bedeutet nicht, dass Handyverbote sinnlos sind. Sie können Unterrichtsunterbrechungen reduzieren, soziale Normen verändern, das Pausenverhalten wieder in Richtung Gespräch und Bewegung verschieben und Lehrkräfte entlasten. Die Studie zeigt aber, dass ein schulisches Verbot allein nicht automatisch die gesamte Mediennutzung oder die psychische Gesundheit verbessert. Für Eltern folgt daraus vor allem eines: Die Regelung zu Hause wird durch die Schulregel nicht überflüssig.

144 Die Hausordnung als eigentliche Stellschraube

Der Verordnungstext selbst ist nur die halbe Regelung. Nach § 44 Schulunterrichtsgesetz kann das Schulforum beziehungsweise der Schulgemeinschaftsausschuss eine Hausordnung erlassen, in der schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft festgelegt werden – mit dem Ziel, das Einvernehmen aller Schulpartner herzustellen. Genau dort entscheidet sich, wie das bundesweite Handyverbot an der einzelnen Schule tatsächlich gelebt wird: strenger oder lockerer, mit welcher Form der Verwahrung, und was bei einem Verstoß passiert.

Für Eltern folgt daraus ein oft übersehener praktischer Hebel: Über das Schulforum beziehungsweise den Schulgemeinschaftsausschuss lässt sich die Handyregel der eigenen Schule aktiv mitgestalten – ein bundesweites Gesetz gibt nur den Rahmen vor, die verbindlichen Details entstehen erst auf Schulebene.

145 Was das Ministerium selbst klarstellt

Die amtliche FAQ des Bildungsministeriums stellt mehrere Punkte klar, die im Verordnungstext selbst nicht stehen – das Verbot ist in der Praxis weicher, als der reine Gesetzestext vermuten lässt.

In Notfällen darf das Handy immer verwendet werden, um Hilfe zu holen. Ab der 9. Schulstufe gibt es ohnehin kein bundesweites Nutzungsverbot mehr; eine Abnahme ist dort nur möglich, wenn das Gerät den Unterricht stört. Für die Verwahrung gilt: Schülerinnen und Schüler sind für die von ihnen mitgebrachten Gegenstände selbst verantwortlich, die Schule übernimmt keine Aufbewahrungspflicht, sofern die Hausordnung nichts anderes regelt. Ein abgenommenes Gerät wird am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben – ausdrücklich nicht bereits am Ende der einzelnen Unterrichtsstunde. Bei wiederholten Verstößen sieht das Ministerium eine gestufte Reaktion vor: Verwarnung, Mitteilung an die Erziehungsberechtigten, Klassenbucheintrag, Betragensnote, in besonders schweren, wiederholten Fällen auch ein Ausschlussverfahren.

146 England: die Studie, auf die sich die ganze Debatte beruft

Fast jede internationale Debatte über schulische Handyverbote beruft sich früher oder später auf dieselbe Untersuchung: eine britische Auswertung, die die Handypolitik englischer Schulen mit amtlichen Prüfungsergebnissen aus den Jahren 2001 bis 2011 verknüpfte.

Über alle Schülerinnen und Schüler hinweg verbesserten sich die Prüfungsergebnisse nach Einführung eines Verbots im Schnitt um gut sechs Prozent einer – ein kleiner, aber messbarer Effekt. Interessant wird der Befund erst bei der Aufschlüsselung nach Vorleistung: Schülerinnen und Schüler aus dem leistungsschwächsten Viertel gewannen mit rund 14 Prozent einer Standardabweichung mehr als doppelt so stark, während die Leistungsstärksten weder profitierten noch Nachteile hatten. Ein Handyverbot wirkte in dieser Untersuchung also in erster Linie als Maßnahme gegen Bildungsungleichheit, nicht als allgemeine Leistungssteigerung für alle – und nur dort, wo es tatsächlich durchgesetzt wurde: Wurde ein beschlossenes Verbot in der Praxis nicht eingehalten, blieb der Effekt aus.

Wichtig für die Einordnung: Diese Daten stammen aus der Zeit vor dem Smartphone-Zeitalter, überwiegend von einfachen Tastenhandys, lange vor TikTok oder Instagram. Ob derselbe Effekt heute in derselben Größenordnung auftritt, ist damit nicht automatisch gesagt.

147 Spanien: zwei Regionen, ein Gesetz, zwei Ergebnisse

Ein zweiter, oft zitierter Beleg stammt aus Spanien. Zwei Regionen – Galicien und Kastilien-La Mancha – führten 2015 unabhängig voneinander Handyverbote an Schulen ein, was Forschenden einen natürlichen Vergleich ermöglichte.

Das Ergebnis war in beiden Regionen ein Rückgang gemeldeter Mobbingfälle. Bei den PISA-Ergebnissen in Mathematik und Naturwissenschaften zeigte sich ein positiver Effekt in der Größenordnung von einem halben bis knapp einem ganzen Lernjahr – allerdings ausschließlich in Galicien, nicht in Kastilien-La Mancha. Dieselbe Maßnahme, zwei Regionen, zwei unterschiedliche Ergebnisse. Ein derart großer Lerneffekt durch eine praktisch kostenlose Maßnahme ist zudem ungewöhnlich groß für eine einzelne, nicht – solche Größenordnungen halten in der Forschung häufig einer Wiederholung nicht stand. Bemerkenswert außerdem: Die kastilische Regelung, auf der diese Untersuchung beruht, wurde 2023 aufgehoben und wird in aktuellen Debatten dennoch gelegentlich weiter als geltendes Recht zitiert.

148 Die Gegenevidenz: neuere Studien finden keinen psychischen Nutzen

Seit 2024 zeichnen mehrere methodisch aktuellere Untersuchungen ein deutlich zurückhaltenderes Bild als die älteren England- und Spanien-Daten.

Die bereits erwähnte britische SMART-Schools-Studie fand für das psychische Wohlbefinden keinen Unterschied zwischen Schulen mit strengen und mit lockeren Regeln. Eine niederländische Untersuchung an 24 Schulen kam zum selben Ergebnis für Wohlbefinden und Mobbing – fand aber bei vollständigen Verboten sogar eine geringere Verbundenheit zwischen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften sowie, bei Mädchen, ein schwächeres Zugehörigkeitsgefühl zur Schule. Eine zweite niederländische Vorher-Nachher-Untersuchung fand nach Einführung eines Totalverbots einen leichten Anstieg emotionaler Einsamkeit, aber keine Veränderung bei problematischer Social-Media-Nutzung. In Südaustralien unterschieden sich Verbots- und Nicht-Verbotsschulen weder bei problematischer Handynutzung noch beim schulischen Engagement; Mobbing ging in beiden Gruppen zurück.

US-amerikanische Untersuchungen liefern dazu einen möglichen Erklärungsansatz: In der ersten Zeit nach Einführung eines Verbots überwiegt eher die Unruhe – mehr Ordnungsmaßnahmen, sinkendes Wohlbefinden –, positive Effekte auf Testergebnisse zeigen sich erst in späteren Jahren, und selbst dann nur an Oberschulen deutlich, an Mittelschulen zeigten sich in einer Untersuchung sogar leicht negative Effekte. Eine zusammenfassende Auswertung von fünf Studien kommt auf einen insgesamt kleinen, aber statistisch nachweisbaren Effekt, der im sozialen Wohlbefinden etwas deutlicher ausfällt als bei den schulischen Leistungen selbst.

Die ehrliche Bilanz lautet damit: Ältere Studien mit alter Technik finden Nutzen bei Noten und Mobbing, neuere Studien mit aktueller Technik finden kaum Nutzen beim psychischen Wohlbefinden. Beides kann gleichzeitig zutreffen.

149 Weltweit auf dem Vormarsch

Unabhängig von der Frage, was ein Handyverbot tatsächlich bewirkt, hat sich die Verbotswelle international stark beschleunigt: Nach Angaben der UNESCO hatten beim Erscheinen des Global Education Monitoring Reports 2023 rund 24 Prozent der Länder weltweit Beschränkungen für Smartphones an Schulen; inzwischen sind es über 52 Prozent. Die UNESCO selbst bewertet die Beleglage als „vielversprechend, aber nicht einheitlich“ und weist darauf hin, dass eine Reduktion der Nutzung mancherorts wirksamer sein könnte als ein vollständiges Verbot.

150 Ein Lehrstück aus Japan: die Präfektur Kagawa

Das bisher lehrreichste Einzelbeispiel zu diesem Thema stammt nicht von einem schulischen, sondern von einem behördlichen Verbot – aus der japanischen Präfektur Kagawa, wo bereits an früherer Stelle dieses Ratgebers kurz von einer verdoppelten Richtwertsetzung die Rede war. Es lohnt sich, genauer hinzuschauen, denn kaum ein anderer Fall zeigt so klar, wie eine gut gemeinte Regelung entstehen kann, ohne wissenschaftlich tragfähig zu sein.

Die Verordnung der Präfektur Kagawa gegen Internet- und Spielsucht trat am 1. April 2020 in Kraft. Ihr § 18 verpflichtet Eltern, mit ihrem Kind über Nutzungsregeln zu sprechen, und nennt dabei einen Richtwert – ausdrücklich als 目安 (Richtwert), nicht als 基準 (Maßstab) formuliert – von 60 bis 90 Minuten Computerspielzeit sowie ein Smartphone-Ende um 21 beziehungsweise 22 Uhr. Vier Details werden in der öffentlichen Diskussion regelmäßig übersehen: Die Zeitgrenze gilt ausdrücklich nur für Computerspiele, nicht für Smartphones insgesamt; die Uhrzeitgrenze betrifft das Smartphone, nimmt aber Familienkontakt und lernbezogene Nutzung ausdrücklich aus; die Formulierung ist als Richtwert, nicht als Norm gefasst; und die Verordnung enthält keinerlei Sanktion – kein Bußgeld, keine Ordnungswidrigkeit, keine Meldepflicht. Verpflichtet werden allein die Eltern, nicht die Kinder, die Schulen oder die Anbieter.

Eine begutachtete juristische Fachanalyse rekonstruierte anhand von Sitzungsunterlagen, wie diese Formulierung entstand: In einem frühen Entwurf war noch eine Zeitbegrenzung für „Smartphones insgesamt“ vorgesehen, in einer späteren Sitzung wurde der Anwendungsbereich auf Computerspiele verengt, und kurz vor der endgültigen Fassung wurde die Paragrafenüberschrift von „Beschränkung“ zu „Regelbildung im Haushalt“ abgeschwächt und das Wort „Maßstab“ durch „Richtwert“ ersetzt. Die Verordnung wurde damit im eigenen Entstehungsprozess mehrfach entschärft.

RechtsformRichtwert目安, nicht 基準 (Maßstab) – keine Sanktion, kein Bußgeld
Zeitgrenzen60–90 Min.nur Computerspiele; Smartphone-Ende 21/22 Uhr
VerfassungsklageAusgang offenerhoben Sept. 2020, entschieden 30.08.2022
Vorgeschriebene Wirkungserhebung0 gefundengesetzlich seit 2020 vorgeschrieben, in über fünf Jahren nicht auffindbar

151 Die Anwaltskammer forderte die Aufhebung

Noch bevor die Verordnung überhaupt in Kraft trat, veröffentlichte die Rechtsanwaltskammer der Präfektur Kagawa eine Stellungnahme ihres Präsidenten, die ihre vollständige Aufhebung und die sofortige Streichung der Zeitrichtwerte forderte. Vier Gründe wurden genannt: Es lasse sich kein tatsächlicher Befund feststellen, dass Internet- und Spielsucht in Kagawa ein besonders großes gesellschaftliches Problem darstelle – es fehle das, was die japanische Rechtssprache als „legislatives Faktum“ bezeichnet; der Nutzen von Internet und Spielen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden; die Regelung verletze das verfassungsrechtlich verbriefte Selbstbestimmungsrecht; und sie widerspreche dem in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung sowie dem Recht des Kindes, angehört zu werden.

Auch das japanische Parlament musste die wissenschaftliche Grundlage der Verordnung später relativieren: Die Bundesregierung erklärte schriftlich, sie verfüge über Mechanismus, Vorbeugung und Behandlung der Spielsucht noch nicht über wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, und ein Kausalzusammenhang zwischen Spielzeit und dem Ausbruch einer Störung sei nicht bewiesen. Ein Abgeordneter nannte die Kagawa-Verordnung im Parlament ausdrücklich als Beispiel für eine nicht evidenzbasierte Regelung.

152 Eine Verordnung, die ihre eigene Erfolgskontrolle vorschreibt – und sie nicht vorlegt

Besonders aufschlussreich ist ein Detail, das in der öffentlichen Debatte um Kagawa selten erwähnt wird: § 20 der Verordnung verpflichtet die Präfektur ausdrücklich, in den ersten drei Jahren jährlich und danach alle zwei Jahre eine Erhebung zur tatsächlichen Lage der Internet- und Spielsucht durchzuführen. In den mehr als fünf Jahren seit Inkrafttreten ließ sich für diesen Ratgeber keine einzige dieser vorgeschriebenen Erhebungen auf den Seiten der Präfektur auffinden, obwohl der Verordnungstext selbst dort weiterhin abrufbar ist – auch eine gezielte Suche in der internationalen Fachliteratur nach einer Evaluation der Verordnung blieb ergebnislos. Das ist nicht dasselbe wie der Beweis, dass diese Erhebungen nie stattgefunden haben; belegt ist nur, dass sich für diesen Ratgeber keine auffindbare, veröffentlichte Wirkungskontrolle finden ließ.

Auch juristisch blieb die Verordnung nicht unangefochten: Ein Oberschüler und seine Mutter aus der Präfekturhauptstadt Takamatsu klagten bereits im September 2020 vor dem dortigen Landgericht auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit, gestützt auf das Recht auf Streben nach Glück und das Selbstbestimmungsrecht. Das Gericht entschied am 30. August 2022; wie das Verfahren im Einzelnen ausging, ließ sich für diesen Ratgeber nicht verlässlich klären und wird hier deshalb bewusst nicht behauptet. Zusätzlich erstatteten Bürgerinnen und Bürger der Präfektur im März 2021 Strafanzeige wegen des Verdachts, im vorangegangenen öffentlichen Konsultationsverfahren seien zustimmende Stellungnahmen absichtlich aufgebläht worden – auch der Ausgang dieser Anzeige ist nicht gesichert bekannt.

153 Was Österreich aus Kagawa lernen kann

Kagawa zeigt in einem einzigen Fall gleich mehrere Fallstricke, die bei jeder Bildschirmzeit- oder Handyregelung drohen: eine Zeitgrenze ohne eigene wissenschaftliche Grundlage, ohne Sanktion und damit ohne erzwingbare Wirkung, ein beschädigtes Vertrauen in das Verfahren, ein Gerichtsverfahren mit ungeklärtem Ausgang – und eine Verordnung, die ihre eigene Erfolgskontrolle vorschreibt, diese aber über Jahre nicht auffindbar vorlegt.

Zwei Fragen sind daraus für jede Regelung – ob in Kagawa, an einer österreichischen Schule oder am eigenen Küchentisch – wichtiger als die Frage nach der genauen Minutenzahl: Woran würde man merken, dass die Regel tatsächlich etwas bewirkt hat? Und wurden die Betroffenen, einschließlich der Kinder selbst, überhaupt gehört? Für die österreichische Handyregelung an Schulen gilt dabei dieselbe Zurückhaltung, die für Kagawa gilt: Wie im vorigen Abschnitt dargestellt, liegt auch für sie bislang keine Untersuchung vor, die einen Nutzen für das psychische Wohlbefinden oder die schulischen Leistungen selbst belegt – das ist nicht gleichbedeutend mit einem Beweis der Wirkungslosigkeit, aber ein Grund, die Erwartungen an ein Handyverbot realistisch zu halten.

154 Ein Kontrastbeispiel: Brasiliens schärferes Verbot

Wie unterschiedlich ein Handyverbot ausgestaltet sein kann, zeigt ein Blick nach Brasilien. Ein 2025 in Kraft getretenes Bundesgesetz untersagt die Nutzung privater digitaler Geräte durch Schülerinnen und Schüler aller Stufen der Grundbildung – vom Kindergarten bis zum Ende der Oberstufe, an öffentlichen wie privaten Schulen, im Unterricht ebenso wie in den Pausen. Ungewöhnlich ist die ausdrückliche Kopplung an ein verpflichtendes schulisches Programm zur psychischen Gesundheit; Details zur Aufbewahrung und zu den Konsequenzen bei Verstößen überlässt das Gesetz bewusst der einzelnen Schule.

Die bislang aussagekräftigste Zahl zur Wirkung stammt nicht aus der Bildungs-, sondern aus der Internetstatistik: Der Anteil der Neun- bis 17-Jährigen, die in der Schule tatsächlich online gehen, brach 2025 gegenüber dem Vorjahr um 14 ein – ein Beleg dafür, dass sich das Verhalten spürbar verändert hat, allerdings ohne Kontrollgruppe erhoben und damit kein direkter Nachweis eines gesundheitlichen Nutzens. Für Österreich ist der Befund selbst nicht übertragbar, wohl aber die Methode: Ein laufender, vom Bildungsressort unabhängiger Nutzungsmonitor macht die Wirkung einer Schulregel überhaupt erst sichtbar – eine Erfolgskontrolle, wie sie in Kagawa vorgeschrieben, aber nicht auffindbar war.

Alle Kapitel dieses Ratgebers

  1. 1. Warum Fachgesellschaften so uneinig sind, wie viel zu viel ist Abschnitt 1–7 · 7
  2. 2. Wie belastbar die Studien wirklich sind Abschnitt 8–21 · 14
  3. 3. Was Fachgesellschaften konkret empfehlen Abschnitt 22–36 · 15
  4. 4. Was Kinder tatsächlich nutzen: ein Ländervergleich Abschnitt 37–56 · 20
  5. 5. Bildschirmzeit und psychische Gesundheit Abschnitt 57–69 · 13
  6. 6. Soziale Medien im Besonderen Abschnitt 70–79 · 10
  7. 7. Schlaf: einer der bestbelegten Problembereiche Abschnitt 80–93 · 14
  8. 8. Bewegung, Fitness und Übergewicht Abschnitt 94–100 · 7
  9. 9. Kurzsichtigkeit: Bildschirm oder Naharbeit? Abschnitt 101–109 · 9
  10. 10. Kleinkinder: Sprache und Entwicklung Abschnitt 110–119 · 10
  11. 11. Schule, ADHS und Autismus Abschnitt 120–130 · 11
  12. 12. Cybermobbing und Übergriffe Abschnitt 131–142 · 12
  13. 13. Handyverbote in Schulen – auch in Österreich Abschnitt 143–154 · 12
  14. 14. Wann aus Gewohnheit ein Problem wird Abschnitt 155–164 · 10
  15. 15. Pornografie und ungewollte Inhalte: was wir wissen Abschnitt 165–173 · 9
  16. 16. Gesetze zu Mindestalter und Altersverifikation Abschnitt 174–181 · 8
  17. 17. Strahlung und was digitale Medien auch können Abschnitt 182–186 · 5
  18. 18. Wie Eltern Bildschirmzeit praktisch regeln Abschnitt 187–198 · 12
  19. 19. Fragen, das Gespräch und Anlaufstellen in Österreich Abschnitt 199–207 · 9