Cybermobbing und Übergriffe
Seltener, als es wirkt – und selten allein. Die Rechtslage nach § 107c StGB, was bei Grooming und Sextortion zu tun ist, und wie man Beweise sichert, bevor man etwas löscht.
Wichtiger Hinweis
Dieser Ratgeber erklärt den Forschungsstand zu Bildschirmzeit und digitalen Medien allgemein und richtet sich an Eltern und Bezugspersonen. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Kinderärztin. Die Wirkung digitaler Medien hängt stark vom einzelnen Kind, vom Inhalt und von der Begleitung ab – pauschale Zeitgrenzen sind ein grober erster Anhaltspunkt, kein Maßstab für jedes Kind.
131 Cybermobbing ist seltener, als es wirkt – und selten allein
Cybermobbing gehört zu den Themen, bei denen die gefühlte Bedrohung und die gemessene Häufigkeit am weitesten auseinanderfallen. Eine internationale Übersicht über 47 Studien fand für klassisches Mobbing von Angesicht zu Angesicht eine gepoolte Rate von rund 17 Prozent für Opfererfahrung und 11 Prozent für Täterschaft. Für Cybermobbing lagen die entsprechenden Werte deutlich niedriger, bei ungefähr acht beziehungsweise fünf Prozent. Kombiniert – also Kinder, die beide Formen erleben – waren es rund sieben Prozent als Opfer und zwei Prozent als Täter.
Diese Zahlen bedeuten nicht, dass Cybermobbing harmlos wäre. Sie zeigen aber etwas methodisch Wichtiges: Cybermobbing tritt weit überwiegend gemeinsam mit klassischem Mobbing auf, nicht als eigenständiges, rein digitales Phänomen. Ein Kind, das online gemobbt wird, wird in aller Regel auch im Klassenzimmer gemobbt – und umgekehrt. Ein reines „Handy weg“ löst das Problem deshalb selten, weil die Ursache meist im sozialen Umfeld liegt, nicht im Gerät.
Als Schutzfaktoren nennt dieselbe Übersicht guten familiären Rückhalt, stabile Freundschaften, ein positives Gefühl gegenüber der Schule und gute schulische Leistungen. Das deckt sich mit einem Befund aus einer großen US-amerikanischen Jugendgesundheitserhebung: Dort war „gemobbt werden“ der mit Abstand stärkste einzelne negative Faktor für das Wohlbefinden – deutlich stärker als der Zusammenhang zwischen Bildschirmzeit insgesamt und Wohlbefinden. Wer das Wohlbefinden eines Kindes schützen will, sollte deshalb zuerst nach Mobbing fragen, nicht zuerst nach Bildschirmminuten.
132 Österreich: die eigenen Zahlen
Für Österreich liegen zwei unabhängige Erhebungen vor, die sich in der Größenordnung bestätigen.
Die österreichische HBSC-Erhebung findet Cybermobbing als den einzigen Gewaltbereich, der zwischen 2017/18 und 2021/22 klar angestiegen ist – um ein bis vier , während klassisches Schulmobbing stagnierte. Bei den Opfern liegen Mädchen mit 12 Prozent leicht vor den Burschen mit 10 Prozent, bei der Täterschaft ist es umgekehrt (6 Prozent Mädchen, 12 Prozent Burschen). Am stärksten betroffen sind Mädchen der 7. und 9. Schulstufe. Auch nach der Pflichtschule bleibt das Thema relevant: Bei Lehrlingen zwischen 17 und 18 Jahren berichten 18 Prozent der weiblichen Lehrlinge, bereits Opfer geworden zu sein – deutlich mehr als bei gleichaltrigen Schülerinnen.
Eine unabhängige repräsentative Erhebung von Saferinternet.at und der Internet Service Providers Austria (ISPA) bestätigt die Größenordnung und liefert das Spektrum der Erfahrungen: 17 Prozent der 11- bis 17-Jährigen waren bereits selbst Opfer von Cyber-Mobbing. Weitere Formen waren noch häufiger: Beschimpfungen oder Beleidigungen erlebten 48 Prozent, Ghosting 46 Prozent, Lügen oder Gerüchte 41 Prozent, gefälschte Profile mit gestohlener Identität 37 Prozent, Einschüchterungsversuche 33 Prozent. 42 Prozent der Jugendlichen bekamen Cybermobbing zumindest bei anderen mit – ein bemerkenswert hoher Anteil an Zeuginnen und Zeugen. Zehn Prozent gaben zu, selbst aktiv teilgenommen zu haben.
133 Wenn Online- und Offline-Mobbing zusammenfallen
Eine besonders aufschlussreiche spanische Erhebung an mehr als 41.000 Jugendlichen maß Cybermobbing auf drei unterschiedliche Arten und kam zu drei unterschiedlichen Zahlen – 22,5 Prozent nach einem breiten monatlichen Kriterium, 12,2 Prozent nach einem strengeren wöchentlichen Kriterium und nur 2,2 Prozent, wenn Jugendliche sich selbst als „Opfer von Cybermobbing“ bezeichnen sollten. Alle drei Zahlen sind korrekt – sie messen nur Verschiedenes, und keine darf isoliert als „die“ Cybermobbing-Rate zitiert werden.
Zwei Befunde derselben Erhebung sind für Eltern praktisch wichtiger als jede Einzelzahl: Fast 73 Prozent der Jugendlichen, die Online-Mobbing erleben, erleben auch Offline-Mobbing – die Trennung zwischen „im Netz“ und „im echten Leben“ ist für Betroffene meist künstlich. Und gut die Hälfte der Cybermobbing-Opfer ist zugleich selbst Täterin oder Täter – die Rollen Opfer und Täter sind seltener sauber getrennt, als es das Wort „Mobbingopfer“ suggeriert. Bei Kindern mit auffälligem Wert gehen die Folgen deutlich über das hinaus, was harmlos wirkt: Die Rate an Suizidgedanken vervierfacht sich in dieser Gruppe, jene an schwerer Depression versechsfacht sich beinahe.
Wie verbreitet Grenzüberschreitungen im Netz selbst bei Jugendlichen ohne auffällige Nutzung sind, zeigt ein italienischer Befund: Auch in der Gruppe ohne Anzeichen problematischer Social-Media-Nutzung hatten 22,6 Prozent bereits selbst „Doxing“ betrieben – also private Informationen anderer ungefragt veröffentlicht – und 28,9 Prozent hatten das selbst erlebt. Übergriffiges Verhalten im Netz ist damit kein Randphänomen einer kleinen Risikogruppe, sondern reicht weit in den Alltag unauffälliger Jugendlicher hinein.
134 Was Cybermobbing rechtlich ist: § 107c StGB
Österreich hat seit 2016 einen eigenen Straftatbestand für Cybermobbing, den § 107c StGB, in seiner heute geltenden Fassung seit 1. Jänner 2021 (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz).
Der Gesetzestext lautet im Kern: Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, entweder eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht, oder eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereichs einer Person ohne deren Zustimmung wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Führt die Tat zum Suizid oder Suizidversuch der verletzten Person, erhöht sich die Strafdrohung auf bis zu drei Jahre.
Zwei Merkmale sind für die Beratung wichtig: Erstens braucht es entweder eine gewisse Öffentlichkeit und Dauer, oder die Verletzung eines höchstpersönlichen Bereichs – eine einzelne unfreundliche Nachricht allein erfüllt den Tatbestand meist noch nicht, ein wiederholtes, breit sichtbares Bloßstellen hingegen sehr wohl. Zweitens ist die Regelung ausdrücklich technologieoffen formuliert – sie gilt unabhängig davon, über welche App oder Plattform die Tat begangen wird.
135 Weitere Straftatbestände: Cyberflashing und Hassrede
Neben dem eigentlichen Cybermobbing-Tatbestand kennt das österreichische Strafrecht mehrere verwandte, oft übersehene Regelungen.
Seit 1. September 2025 ist auch das sogenannte Cyberflashing ausdrücklich strafbar: Wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation eine Bildaufnahme übermittelt, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt – einschließlich bearbeiteter oder künstlich, etwa mit KI, erstellter Bilder –, kann nach § 218 StGB mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen bestraft werden. Die Verfolgung erfolgt nur auf Ermächtigung der verletzten Person. Für heimlich angefertigte Nacktaufnahmen gilt zusätzlich § 120a StGB.
Wo sich Cybermobbing gegen eine ganze Gruppe richtet – etwa wegen Herkunft, Religion oder anderer geschützter Merkmale –, kommt § 283 StGB, die Verhetzung, ins Spiel. Wer öffentlich, also für viele Menschen zugänglich, zu Gewalt oder Hass gegen eine geschützte Gruppe aufstachelt oder eine Person aus einer solchen Gruppe in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, sie verächtlich zu machen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen – bei besonders großer Öffentlichkeit oder tatsächlicher Gewaltfolge bis zu drei beziehungsweise fünf Jahre. Öffentliche Social-Media-Postings erfüllen das Kriterium der Öffentlichkeit in aller Regel.
136 Grooming und die Sexting-Ausnahme
Die gezielte Anbahnung sexueller Kontakte zu Kindern über das Internet – Grooming – ist in Österreich bereits im Vorbereitungsstadium strafbar. Nach § 208a StGB macht sich strafbar, wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine schwere Sexualstraftat zu begehen, ein persönliches Treffen vorschlägt oder vereinbart und dazu eine konkrete Vorbereitungshandlung setzt – mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Wichtig für die Aufklärung: Täterinnen und Täter geben sich häufig als Gleichaltrige aus und stammen keineswegs immer aus dem anonymen Internet, sondern nicht selten aus dem näheren Umfeld des Kindes.
Für das unter Jugendlichen verbreitete Sexting gibt es eine eng begrenzte Straflosigkeit nach § 207a Abs. 5 StGB. Sie gilt nur, wenn alle vier Bedingungen zugleich erfüllt sind: Die abgebildete Person ist mündig minderjährig, also zwischen 14 und 18 Jahren; sie hat der Aufnahme zugestimmt; das Bild dient ausschließlich dem eigenen Gebrauch der beteiligten Personen; und es besteht keine Gefahr der Verbreitung. Sobald ein Bild weitergeleitet wird – etwa in eine Gruppenchat-Runde –, entfällt die Straflosigkeit sofort. Saferinternet.at fasst das in Alltagssprache zusammen: erlaubt ab 14, nur mit Zustimmung aller Beteiligten, nur für den eigenen Gebrauch.
137 Strafmündigkeit erst ab 14 Jahren
Ein Punkt wird in Elterngesprächen häufig übersehen: Die Strafmündigkeit beginnt in Österreich erst mit 14 Jahren. Nach § 4 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz sind Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, nicht strafbar – ausnahmslos. Ein zwölfjähriges Kind, das ein anderes Kind systematisch im Netz fertigmacht, kann strafrechtlich nicht belangt werden, so schwerwiegend die Folgen für das betroffene Kind auch sein mögen.
Bemerkenswert ist, dass genau in diesem Alter – rund um den 14. Geburtstag – mehrere der bereits genannten Zahlen einen Sprung nach oben zeigen: Nach deutschen Erhebungen steigt problematische Social-Media-Nutzung von diesem Alter an deutlich an, und die österreichische HBSC-Erhebung findet die höchste Cybermobbing-Betroffenheit bei Mädchen genau in der 7. und 9. Schulstufe. Für Eltern bedeutet die fehlende Strafmündigkeit jüngerer Kinder nicht, dass nichts unternommen werden kann: Schulische Mittel – Gespräche, Ordnungsmaßnahmen, Erziehungsvereinbarungen – sowie das seit 2021 bestehende beschleunigte zivilrechtliche Löschverfahren bleiben unabhängig vom Alter des Kindes verfügbar.
138 Wenn es passiert: Beweise sichern, melden, Hilfe holen
Für den Ernstfall hilft eine einfache Reihenfolge mehr als jede rechtliche Feinheit: Sichern, melden, dann erst löschen.
Screenshots von beleidigenden Nachrichten, Kommentaren oder Bildern sollten mit Datum, Uhrzeit, Profilname und – wenn möglich – der Internetadresse gesichert werden, bevor irgendetwas gelöscht wird. Gelöschte Inhalte lassen sich später kaum mehr belegen. Die betroffene Plattform sollte parallel über die eingebaute Meldefunktion informiert werden; die meisten großen Anbieter sind seit dem EU-weiten Digital Services Act zur Bearbeitung solcher Meldungen verpflichtet. Bei Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger nach § 207a StGB ist zusätzlich die österreichische Meldestelle Stopline zuständig, anonym erreichbar.
Seit 1. Jänner 2021 steht mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz zusätzlich ein beschleunigtes zivilgerichtliches Verfahren zur Verfügung, mit dem Betroffene Postings löschen lassen können – ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne das übliche Kostenrisiko; die Gerichtsgebühr beträgt derzeit 148 Euro. Eine Strafanzeige ist sinnvoll, sobald die Schwelle des § 107c erreicht ist – also bei wiederholten, öffentlich wahrnehmbaren Angriffen oder bei der Verbreitung höchstpersönlicher Bilder oder Informationen. Anlaufstellen wie das No Hate Speech Komitee, ZARA oder die Gewaltschutzzentren begleiten Betroffene durch diesen Prozess.
139 KI verschärft das Problem: Fake-Videos und Identitätsdiebstahl
Eine neue Dimension des Themas zeigt eine aktuelle spanische Schülerbefragung: Bei rund 14 Prozent der erfassten Cybermobbing-Situationen kam bereits künstliche Intelligenz zum Einsatz – vor allem, um gefälschte Videos zu erstellen (in mehr als der Hälfte dieser Fälle) oder um sich als Mitschülerin oder Mitschüler auszugeben (in knapp einem Drittel). Die Stichprobe dieser Erhebung ist keine repräsentative Zufallsauswahl, sondern eine Gelegenheitsstichprobe an Schulen, die sich für ein Anti-Mobbing-Programm beworben hatten – die genaue Prozentzahl ist deshalb nicht unbesehen auf Österreich übertragbar.
Der Trend selbst ist es sehr wohl: KI-Werkzeuge zur Erstellung gefälschter Bilder und Videos sind grenzüberschreitend gleich verfügbar und erfordern keine besonderen technischen Kenntnisse mehr. Für Eltern und Kinder folgt daraus eine zusätzliche Aufklärungsaufgabe, die es vor wenigen Jahren noch nicht gab: Auch ein vermeintlich echtes, kompromittierendes Bild oder Video kann vollständig erfunden sein – und die Verbreitung eines solchen Fake-Materials ist in Österreich über die bereits genannten Tatbestände (§ 107c, § 218, im Fall sexualisierter Darstellungen auch § 207a) grundsätzlich erfasst.
140 Grooming und Sextortion: höhere Zahlen, als die meisten Eltern annehmen
Zu den am schwersten zu erhebenden Formen von Übergriffen im Netz gehören Grooming und Sextortion – die Erpressung mit intimen Aufnahmen. Beide sind mit erheblicher Scham verbunden, die betroffene Kinder oft zum Schweigen bringt.
Eine spanische erhebung an 746 Jugendlichen fand, dass rund zwölf Prozent über zwei Messzeitpunkte hinweg wiederholt Opfer von Grooming-Anbahnung wurden. Stabile Betroffenheit war unter anderem mit höherem Alter, sexueller Minderheitenzugehörigkeit, Migrationserfahrung und getrennten Elternhäusern verbunden – betroffene Jugendliche zeigten dabei deutlich höhere Scham- und Schuldwerte als andere. Zu Sextortion liegen die belastbarsten Zahlen aus einer US-amerikanischen Erwachsenenstichprobe vor, in der knapp fünf Prozent bereits Erpressung mit intimen Bildern erlebt hatten – vergleichbar belastbare Zahlen speziell für Minderjährige fehlen bislang.
Die wichtigste praktische Konsequenz aus diesem Kapitel betrifft nicht die Technik, sondern das Gespräch davor: Ein Kind muss wissen, bevor es in eine solche Situation gerät, dass es bei Druck durch Erpresserinnen oder Erpresser keinen Ärger bekommt, wenn es sich an Sie wendet. Scham und Schuldgefühl sind genau der Hebel, mit dem Erpressung funktioniert – ein Kind, das sich traut zu reden, entzieht dem Täter diesen Hebel.
141 Was schützt: Familie, Freundschaften und schulisches Klima
So unterschiedlich die einzelnen Zahlen dieses Kapitels ausfallen – von zwei bis über 50 Prozent, je nach Definition und Land –, so einheitlich ist das Bild bei den Schutzfaktoren. Guter familiärer Rückhalt, stabile Freundschaften, ein positives Verhältnis zur Schule und gute schulische Leistungen hängen wiederholt mit geringerer Cybermobbing-Betroffenheit zusammen.
Das deckt sich mit einem Befund, der auch an anderer Stelle dieses Ratgebers immer wiederkehrt: Nicht die Kontrolle des Geräts, sondern die Qualität der Beziehung ist der stärkste verfügbare Hebel. Ein Kind, das zu Hause offen über Probleme sprechen kann, das sich in der Klasse zugehörig fühlt und das reale Freundschaften pflegt, ist gegen Cybermobbing – als Opfer wie als Täter – deutlich besser geschützt als ein Kind, dem lediglich das Handy zeitweise abgenommen wird. Welche Warnzeichen dafür sprechen, dass genauer hingeschaut werden sollte, fasst die Übersicht im folgenden Kapitel zusammen.
142 Melden, löschen, aufklären: was anderswo technisch schon Pflicht ist
Ein Blick nach China zeigt, wie konkret Plattformpflichten gegen Cybermobbing ausgestaltet sein können – nicht als Vorbild für das österreichische Rechtssystem, sondern als Ideengeber dafür, was technisch machbar wäre. Seit 2024 verpflichtet dort eine eigene Verordnung Plattformen zu mehreren konkreten Funktionen: einer eingebauten Beweissicherung mit Zeitstempel, einem Meldrecht für Betroffene, Blockier- und Sichtbarkeitseinschränkungsoptionen sowie einer verpflichtenden Kombination aus KI-Erkennung und menschlicher Prüfung bei der Bearbeitung von Meldungen. Beschwerden Minderjähriger müssen dabei vorrangig bearbeitet werden.
Der EU-weite Digital Services Act verpflichtet auch europäische Plattformen bereits zu einem Melde- und Bearbeitungssystem und zu besonderem Schutz Minderjähriger, bleibt in der konkreten technischen Ausgestaltung – etwa einer eingebauten, gerichtsfesten Beweissicherungsfunktion – aber deutlich unbestimmter. Für die Beratung in der Ordination bleibt der praktische Rat davon unabhängig derselbe: Erst sichern, dann melden, dann erst löschen – unabhängig davon, was die jeweilige Plattform von sich aus anbietet.
Alle Kapitel dieses Ratgebers
- 1. Warum Fachgesellschaften so uneinig sind, wie viel zu viel ist Abschnitt 1–7 · 7
- 2. Wie belastbar die Studien wirklich sind Abschnitt 8–21 · 14
- 3. Was Fachgesellschaften konkret empfehlen Abschnitt 22–36 · 15
- 4. Was Kinder tatsächlich nutzen: ein Ländervergleich Abschnitt 37–56 · 20
- 5. Bildschirmzeit und psychische Gesundheit Abschnitt 57–69 · 13
- 6. Soziale Medien im Besonderen Abschnitt 70–79 · 10
- 7. Schlaf: einer der bestbelegten Problembereiche Abschnitt 80–93 · 14
- 8. Bewegung, Fitness und Übergewicht Abschnitt 94–100 · 7
- 9. Kurzsichtigkeit: Bildschirm oder Naharbeit? Abschnitt 101–109 · 9
- 10. Kleinkinder: Sprache und Entwicklung Abschnitt 110–119 · 10
- 11. Schule, ADHS und Autismus Abschnitt 120–130 · 11
- 12. Cybermobbing und Übergriffe Abschnitt 131–142 · 12
- 13. Handyverbote in Schulen – auch in Österreich Abschnitt 143–154 · 12
- 14. Wann aus Gewohnheit ein Problem wird Abschnitt 155–164 · 10
- 15. Pornografie und ungewollte Inhalte: was wir wissen Abschnitt 165–173 · 9
- 16. Gesetze zu Mindestalter und Altersverifikation Abschnitt 174–181 · 8
- 17. Strahlung und was digitale Medien auch können Abschnitt 182–186 · 5
- 18. Wie Eltern Bildschirmzeit praktisch regeln Abschnitt 187–198 · 12
- 19. Fragen, das Gespräch und Anlaufstellen in Österreich Abschnitt 199–207 · 9
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