Ab wann darf ein Jugendlicher allein zum Arzt, was bleibt vertraulich, und wie geht es nach dem 18. Geburtstag weiter?

  • Abschnitt 216 bis 225 von 239
  • Stand: 6. September 2026
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Wichtiger Hinweis

Dieser Ratgeber erklärt die Pubertät allgemein und richtet sich an Eltern, Bezugspersonen und an Jugendliche selbst. Er ersetzt keine Untersuchung und keine Beratung durch Ihre Kinderärztin. Die Altersangaben in diesem Ratgeber beschreiben Bandbreiten, keine Grenzwerte für ein einzelnes Kind: Ob eine Entwicklung abklärungsbedürftig ist, hängt immer vom Gesamtbild ab – vom Wachstumsverlauf, von der Familiengeschichte und von den übrigen Befunden. Die Fachgesellschaften verschiedener Länder ziehen die Grenzen zudem unterschiedlich; wo das so ist, steht es im Text.

Die Pubertät

Was im Körper geschieht, was normal ist und wann eine Abklärung nötig ist

Elternverständlicher, wissenschaftlich fundierter Überblick

Dieser Ratgeber beschreibt, was in der Pubertät körperlich geschieht, wann sie üblicherweise beginnt, was zu früh und was zu spät ist, wie Wachstum, Knochen, Schlaf und Gehirn sich verändern und woran Sie erkennen, dass eine ärztliche Abklärung sinnvoll ist. Er stützt sich auf Leitlinien und Veröffentlichungen von Fachgesellschaften aus neun Sprachräumen, auf amtliche Erhebungen und auf . Wo eine Zahl unsicher ist, steht das ausdrücklich dabei. Wo Leitlinien einander widersprechen, stehen beide Werte nebeneinander, und es wird gesagt, welche Fachgesellschaft welchen Wert nennt. Es wird nirgends gemittelt.

Der Text ist so geschrieben, dass Jugendliche ihn neben ihren Eltern lesen können. Er ersetzt kein persönliches Gespräch und keine Untersuchung. Was ein einzelnes Kind braucht, hängt von seiner Entwicklung, seiner Familiengeschichte und seiner gesundheitlichen Verfassung ab. Wenn Sie sich Sorgen machen, ist das ein ausreichender Grund für einen Termin in der Ordination. Sie müssen sich nicht sicher sein, bevor Sie fragen.

Eine Vorbemerkung zu den Zahlen. Die Pubertät ist ein Bereich, in dem sehr viele Zahlen kursieren und erstaunlich wenige davon gut belegt sind. Für Österreich gibt es weder eine eigene Erhebung der Reifestadien noch ein eigenes Durchschnittsalter der ersten Regelblutung. Die nächstliegenden Daten stammen aus Deutschland, die nächstliegenden Leitlinien aus dem deutschsprachigen Raum. Beides wird hier so gekennzeichnet.

216 Warum Vertraulichkeit keine Kulanz ist

Zwei große Fachgesellschaften – die amerikanische Gesellschaft für Jugendmedizin und die amerikanische Kinderärztegesellschaft – haben ihre Positionen zur Vertraulichkeit in der Jugendmedizin in den letzten Jahren aktualisiert, mit demselben Grundgedanken: Vertraulichkeit ist kein Entgegenkommen an Jugendliche, sondern eine fachliche Voraussetzung dafür, dass sie überhaupt ärztliche Hilfe suchen und dort ehrlich antworten. Zugleich sollen Ärztinnen und Ärzte die altersgerechte Einbindung der Eltern aktiv fördern, statt Eltern grundsätzlich außen vor zu lassen.

Für Eltern, denen das zunächst wie ein Widerspruch vorkommt – Vertraulichkeit gegenüber dem eigenen Kind, in der eigenen Ordination –, lohnt sich diese Umkehrung: Ein Jugendlicher, der weiß, dass ein Gespräch mit der Ärztin vertraulich bleibt, sucht dieses Gespräch überhaupt erst. Ohne diese Zusicherung bleiben viele Fragen unausgesprochen – nicht weil sie weniger wichtig wären, sondern weil die Sorge vor der Weitergabe größer ist als der Wunsch nach Rat.

217 Ab wann ein Jugendlicher allein entscheiden darf

In Österreich wird die Fähigkeit, selbst in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, bei mündigen Minderjährigen – das sind Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr – im Zweifel gesetzlich vermutet (ABGB, Paragraf 173). Das ist keine starre Grenze im Sinn von „ab 14 darf man alles allein entscheiden": Die Vermutung gilt, solange das Kind die Tragweite der Behandlung tatsächlich verstehen kann, und sie ist widerlegbar. Fehlt die nötige Entscheidungsfähigkeit im Einzelfall, braucht es weiterhin die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.

Zwei Ausnahmen

Bei Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind, reicht die Einwilligung des Jugendlichen allein nicht aus – hier braucht es zusätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Und in einer echten Notfallsituation, in der Aufschub das Leben gefährden oder eine schwere Gesundheitsschädigung nach sich ziehen würde, wird ohnehin ohne Zeitverlust behandelt, unabhängig von Einwilligung oder Zustimmung.

218 Was das für die Verschwiegenheit gegenüber den Eltern bedeutet

Ärztinnen und Ärzte sind nach § 54 Ärztegesetz zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen in der Berufsausübung bekannt wird. Entbinden von dieser Verschwiegenheit kann grundsätzlich nur die betroffene Person selbst – bei einem entscheidungsfähigen mündigen Minderjährigen also der Jugendliche, nicht die Eltern. Das Sozialministerium stellt dazu klar: Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist ein höchstpersönliches Recht, das durch die gesetzliche Vertretung nicht ersetzt werden kann.

In der Praxis bedeutet das: Auch wenn Eltern im Anschluss an eine Untersuchung ihres Kindes mit der Ärztin sprechen, werden ihnen nur die vereinbarten Eckpunkte der Behandlung mitgeteilt, nicht der vollständige Inhalt des Gesprächs mit dem Jugendlichen – so, wie es gegenüber jeder anderen dritten Person auch gälte, einschließlich naher Angehöriger. Das gilt ausdrücklich auch bei einem eigens vereinbarten „Elterngespräch".

219 Wo die Verschwiegenheit endet

Diese Vertraulichkeit ist nicht grenzenlos. Sie endet dort, wo eine Gefährdung des Kindeswohls im Raum steht. Ergibt sich der Verdacht, dass ein Kind oder ein Jugendlicher misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wird oder wurde, sieht das Ärztegesetz eine Anzeigepflicht an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft vor. Diese Anzeige kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben – etwa wenn sie das ärztliche Vertrauensverhältnis beeinträchtigen würde –, dann tritt in bestimmten Fällen an ihre Stelle eine Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger.

Für Jugendliche bedeutet das: Vertraulichkeit gilt fast immer, außer wenn die eigene Sicherheit oder die eines anderen Menschen ernsthaft bedroht ist. Diese Grenze wird in der Praxis nicht heimlich gezogen, sondern ist ein Punkt, über den eine gute Ordination von Anfang an offen spricht.

220 Was die Patientencharta zusätzlich regelt

Die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Sicherstellung der Patientenrechte, die sogenannte Patientencharta, verpflichtet zusätzlich zu einer entwicklungsangemessenen Aufklärung Minderjähriger – unabhängig davon, wer letztlich in eine Behandlung einwilligt. Sie regelt außerdem zwei praktische Punkte: Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung geboten ist, wird bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen der Erziehungsberechtigten durchgeführt, ansonsten braucht es dafür die gerichtliche Genehmigung. Und: Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen.

221 Wie ein Gespräch in der Praxis ablaufen kann

Wie eine solche Vertraulichkeit im Alltag der Ordination konkret aussehen kann, beschreibt die spanische Jugendmedizin sehr praktisch: Jüngere Jugendliche wollen ihre Eltern oft lieber im Raum haben, ältere lieber nicht – die Ärztin legt deshalb bei jedem Termin neu fest, welcher Teil des Gesprächs allein mit dem Jugendlichen stattfindet. Will ein Jugendlicher das an einem bestimmten Tag nicht, wird das flexibel gehandhabt und auf einen anderen Termin verschoben, statt es zu erzwingen.

Die Zusicherung an beide Seiten

Wichtig ist die Zusicherung an beide Seiten gleichermaßen, gleich zu Beginn: Sowohl der Jugendliche als auch die Eltern werden über die Grenzen der Vertraulichkeit informiert – dass das Gespräch zwischen Ärztin und Jugendlichem grundsätzlich nicht ohne dessen Erlaubnis an die Eltern weitergegeben wird, außer bei Gefahr für das eigene Leben oder das eines anderen Menschen, oder bei Missbrauch und Misshandlung. Und den Eltern wird ebenso zugesichert, dass sie im Anschluss ebenfalls Gehör finden. Dieses Vorgehen ist als Gesprächsführung auf Österreich übertragbar, auch wenn die rechtliche Grundlage dahinter eine andere ist.

222 Ein internationaler Vergleich, der die Vielfalt zeigt

Ein Blick über die Grenzen zeigt, wie unterschiedlich Länder dieselbe Grundfrage lösen – nicht, um eine dieser Regelungen nach Österreich zu übertragen, sondern um zu zeigen, dass die österreichische Lösung eine von mehreren möglichen ist. Deutschland kennt im Gesetz keine feste Altersgrenze; die Einwilligungsfähigkeit wird dort im Einzelfall nach Einsichts- und Urteilsfähigkeit beurteilt. Spanien setzt die Grenze, ab der Eltern nicht mehr stellvertretend entscheiden dürfen, bei 16 Jahren. Frankreich kennt ebenfalls keine feste Altersgrenze, räumt Minderjährigen aber ein ausdrückliches Recht ein, sich der Information der Eltern zu widersetzen, wenn eine Behandlung zum Schutz ihrer Gesundheit nötig ist. Italien verlangt eine fortschreitende Berücksichtigung von Verständnis- und Reifegrad ohne festes Alter, ergänzt um eigene Regelungen für besonders sensible Bereiche wie Verhütung oder Suchtbehandlung.

Brasilien nennt als einziges der hier verglichenen Länder ein konkretes Referenzalter für ausreichende Reife: 14 Jahre und 11 Monate, laut einem Gutachten des dortigen Bundesärzterats. Portugal setzt die Grenze bei 16 Jahren mit zusätzlicher Einzelfallprüfung der Urteilsfähigkeit. Keine dieser ausländischen Regelungen gilt in Österreich – sie zeigen aber, dass die Grundfrage, wie viel Eigenständigkeit einem Jugendlichen in der Gesundheitsversorgung zusteht, weltweit unterschiedlich, aber überall ernsthaft beantwortet wird.

223 Die Vorsorgelücke zwischen 5 und 15 Jahren

Ein strukturelles Problem verdient hier besondere Aufmerksamkeit: Das Untersuchungsprogramm des Eltern-Kind-Passes endet mit der zehnten und letzten Untersuchung rund um den 5. Geburtstag. Danach gibt es bis zur sogenannten Jugendlichenuntersuchung keine flächendeckende, aktiv eingeladene Vorsorgeuntersuchung mehr. Diese Jugendlichenuntersuchung wiederum richtet sich ausdrücklich an berufstätige Jugendliche zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 18. Lebensjahr mit bestehender Pflichtversicherung – Schülerinnen und Schüler, die überwiegende Mehrheit der Altersgruppe, fallen systematisch heraus.

Ein deutscher Kontrast

Die gesamte Pubertät fällt damit in eine Lücke im organisierten Vorsorgesystem. Zum Vergleich: Deutschland hat mit der sogenannten J1 seit 2017 eine für alle gesetzlich Versicherten zugängliche Vorsorgeuntersuchung zwischen dem 13. und 14. Geburtstag – mitten in der Pubertät. Eine vergleichbare J2 mit 16 bis 17 Jahren gibt es dort im verpflichtenden Programm nicht. Diese deutsche Regelung gilt nicht in Österreich; sie zeigt aber, dass eine Vorsorgeuntersuchung mitten in der Pubertät grundsätzlich möglich wäre. In Österreich bleibt der regelmäßige, freiwillig wahrgenommene Ordinationskontakt deshalb umso wichtiger, um Impfungen, Entwicklung und aufkommende Fragen nicht aus dem Blick zu verlieren.

224 Der Übergang in die Erwachsenenmedizin

Für gesunde Jugendliche endet die Betreuung durch die Kinderärztin in Österreich regulär mit dem vollendeten 18. Lebensjahr – das ist im europäischen Vergleich keineswegs selbstverständlich, wie die Diskussion in anderen Ländern zeigt. Für Jugendliche mit einer chronischen Erkrankung stellt sich zusätzlich die Frage der Transition: der geplante Übergang von der Kinder- in die Erwachsenenmedizin.

Ein japanisches Fachgesellschafts-Positionspapier, 2023 grundlegend überarbeitet, beschreibt einen Wandel, der auch für Österreich lehrreich ist: Statt nur von medizinischem „Transfer" zu sprechen, wird heute umfassender von „Unterstützung beim Erwachsenwerden" gesprochen, die medizinische, soziale und persönliche Aspekte einschließt. Der Zeitpunkt des Wechsels soll sich am Zustand des Jugendlichen orientieren, nicht an einem starren Alterskriterium – ein Wechsel in einer gesundheitlich oder psychisch instabilen Phase soll vermieden werden. Eine brasilianische Untersuchung an mehreren Krankenhäusern fand allerdings erhebliche Umsetzungslücken: Nur drei von fünf untersuchten Einrichtungen hatten überhaupt eine für die Transition zuständige Fachperson, keine nutzte ein standardisiertes Instrument zur Einschätzung der Übergangsreife. Das ist ein international bekanntes Problem der Transitionsmedizin, nicht nur ein brasilianisches.

225 Was das für den Ordinationsbesuch in der Pubertät bedeutet

Für den Alltag lässt sich aus diesem Kapitel eine einfache Empfehlung ableiten: Es lohnt sich, Jugendlichen schon vor dem 14. Geburtstag Gelegenheit zu geben, Teile eines Ordinationsgesprächs allein zu führen – auch wenn noch keine akute Notwendigkeit besteht. So wird die Vertraulichkeit nicht erst an dem Tag zum Thema, an dem sie tatsächlich gebraucht wird, sondern ist längst eine vertraute Routine. Das ist kein Zeichen von Misstrauen gegenüber den Eltern, sondern Teil einer Versorgungsqualität, die einem Jugendlichen hilft, mit heiklen Fragen tatsächlich ärztlichen Rat zu suchen, statt sie für sich zu behalten.

Angesichts der beschriebenen Vorsorgelücke zwischen 5 und 15 Jahren ist ein solcher, auch informeller Ordinationskontakt in dieser Lebensphase besonders wertvoll – für Impfungen ebenso wie für die vielen kleineren Fragen, die sonst nirgends Platz finden.

Alle Kapitel dieses Ratgebers

  1. 1. Was in der Pubertät geschieht Abschnitt 1–13 · 13
  2. 2. Wann es losgeht Abschnitt 14–27 · 14
  3. 3. Zu früh: Pubertas praecox Abschnitt 28–43 · 16
  4. 4. Zu spät: verzögerte Pubertät Abschnitt 44–55 · 12
  5. 5. Wachstum und Endgröße Abschnitt 56–73 · 18
  6. 6. Knochen und Ernährung Abschnitt 74–85 · 12
  7. 7. Der veränderte Schlaf Abschnitt 86–97 · 12
  8. 8. Das Gehirn in der Pubertät Abschnitt 98–109 · 12
  9. 9. Körperbild und Essstörungen Abschnitt 110–125 · 16
  10. 10. Haut, Schweiß und Geruch Abschnitt 126–137 · 12
  11. 11. Zyklus und Menstruation Abschnitt 138–155 · 18
  12. 12. Die Entwicklung bei Buben Abschnitt 156–169 · 14
  13. 13. Sexuelle Gesundheit und Aufklärung Abschnitt 170–187 · 18
  14. 14. Risikoverhalten Abschnitt 188–201 · 14
  15. 15. Miteinander auskommen Abschnitt 202–215 · 14
  16. 16. In der Ordination Abschnitt 216–225 · 10
  17. 17. Fragen, Irrtümer und Einordnung Abschnitt 226–239 · 14