Klassenvorstand, Schulleitung, Beratungslehrer, Schulpsychologie, Bildungsdirektion: Wer wofür zuständig ist, welche Rechte Eltern haben und was die Schule tun muss.

  • Abschnitt 108 bis 121 von 213
  • Stand: 6. September 2026
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Wichtiger Hinweis

Dieser Ratgeber erklärt Mobbing, Leistungsdruck und Schulvermeidung allgemein und richtet sich an Eltern und Bezugspersonen. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall – weder durch die Schulpsychologie noch durch Ihre Kinderärztin noch durch eine Rechtsberatung. Wenn Ihr Kind sich selbst verletzt, Suizidgedanken äußert oder plötzlich nicht mehr in die Schule geht, warten Sie nicht ab: Rat auf Draht ist rund um die Uhr und kostenlos unter 147 erreichbar, auch für Sie als Bezugsperson, die Telefonseelsorge unter 142, die schulpsychologische Hotline des Bildungsministeriums unter 0800 211 320.

Mobbing, Schule und Leistungsdruck

Erkennen, richtig reagieren und wissen, wo es Hilfe gibt

Elternverständlicher, wissenschaftlich fundierter Überblick

Dieser Ratgeber erklärt, was Mobbing im schulischen Umfeld ist, wie häufig es in Österreich vorkommt, woran Eltern es erkennen, was es anrichtet und was Sie selbst tun können. Er stützt sich auf amtliche österreichische Erhebungen, internationale und die Veröffentlichungen von Fachgesellschaften. Wo eine Zahl unsicher ist, steht das ausdrücklich dabei. Wo eine Zahl aus einem anderen Land stammt, ist das Land genannt.

Dieser Text ersetzt kein persönliches Gespräch. Er kann Ihnen keine Diagnose liefern und keine Entscheidung abnehmen. Was ein einzelnes Kind braucht, hängt von seiner Geschichte, seiner Klasse, seiner Familie und seiner gesundheitlichen Verfassung ab. Wenn Sie sich Sorgen machen, ist das ein ausreichender Grund für einen Termin in der Ordination. Sie müssen sich nicht sicher sein, bevor Sie fragen.

Der Ratgeber beschreibt außerdem einen Forschungsstand, der an vielen Stellen dünner ist, als es in Medienberichten wirkt. Für Österreich liegen die letzten belastbaren Mobbingzahlen aus einer Erhebung von 2021/22 vor. Mehrere weit verbreitete österreichische Angaben ließen sich an keiner Primärquelle bestätigen. Der Text sagt das jeweils dazu, statt die Lücken zu glätten.

Bei bestimmten Anzeichen dürfen Sie nicht abwarten. Holen Sie sich sofort Hilfe, wenn Ihr Kind sich selbst verletzt, wenn es Suizidgedanken äußert oder Andeutungen macht, dass es nicht mehr leben möchte, wenn es plötzlich und anhaltend nicht mehr in die Schule geht, also bei plötzlicher Schulverweigerung, oder wenn es körperliche Gewalt mit Verletzungen erlebt hat. In diesen Fällen wenden Sie sich noch am selben Tag an Ihre Kinderärztin, an eine Kinder- und Jugendpsychiatrie oder an eine Notfallambulanz. Rund um die Uhr, kostenlos und auch für Sie als Bezugsperson erreichbar ist Rat auf Draht unter der Nummer 147. Die Telefonseelsorge erreichen Sie unter 142. Die schulpsychologische Hotline des Bildungsministeriums ist unter 0800 211 320 an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr erreichbar, kostenlos und vertraulich, ebenfalls für Erziehungsberechtigte.

108 Wozu dieses Kapitel

Im ersten Teil dieses Ratgebers stand bereits eine Reihenfolge, die Sie als Elternteil abarbeiten können: dokumentieren, den Klassenvorstand ansprechen, die Schulleitung einbeziehen, die Schulpsychologie kontaktieren, notfalls die Bildungsdirektion und die Kinder- und Jugendanwaltschaft. Dieses Kapitel wiederholt diese Liste nicht. Es erklärt stattdessen, was dahinter steht: auf welcher gesetzlichen Grundlage die Schule überhaupt handeln muss, was das amtliche Fünf-Schritte-Modell des Bildungsministeriums im Einzelnen vorsieht, wer an der Schule wofür zuständig ist, und was Sie realistischerweise an Tempo und Ergebnis erwarten dürfen.

Der Unterschied ist wichtig. Wenn Sie wissen, dass die Schule zur Aufsicht verpflichtet ist, nicht nur höflich darum gebeten werden kann, verändert das den Ton eines Gesprächs. Wenn Sie wissen, dass ein Fünf-Schritte-Modell existiert, können Sie konkret fragen, auf welchem Schritt der Fall gerade steht, statt eine vage Auskunft entgegenzunehmen. Und wenn Sie wissen, dass für dieses Modell selbst keine Wirksamkeitsprüfung vorliegt, erwarten Sie kein Wunder, sondern ein Verfahren.

109 Der rechtliche Rahmen in drei Sätzen

Der amtliche Leitfaden des Bildungsministeriums leitet die Handlungspflicht der Schule aus drei Bestimmungen ab, und es lohnt sich, sie zu kennen, weil sie Ihnen als Eltern eine Formulierung an die Hand geben.

Erstens: Schülerinnen und Schüler haben ein Recht, sich in der Schule sicher zu fühlen. Das steht so im Schulorganisationsgesetz (§ 2 SchOG) und wird im Schulunterrichtsgesetz konkretisiert (§ 51 SchUG). Zweitens gibt es dazu einen eigenen Aufsichtserlass des Ministeriums (RS Nr. 15/2005), der die Schule verpflichtet, bei einer Gewaltsituation zuerst die Situation abzubrechen und das Opfer zu schützen. Drittens hält der Leitfaden ausdrücklich fest, was passiert, wenn eine Schule nichts tut: „Wenn Lehrkräfte Gewalt und Mobbing ignorieren, wird dies von den Schülerinnen und Schülern als direkte Unterstützung der Gewaltausübung wahrgenommen."

Dieser dritte Satz ist in einer Elternmail nützlich. Er sagt nicht „ich finde, Sie sollten etwas tun", sondern zitiert die eigene amtliche Position des Ministeriums. Eine Schule, die untätig bleibt, handelt nicht neutral. Aus Sicht der Klasse steht sie dann auf der Seite der Tat.

110 Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte im Detail

Die Aufsichtspflicht ist keine allgemeine Redewendung, sondern eine konkrete gesetzliche Vorgabe mit einer Zeitangabe. § 51 Abs. 3 SchUG verpflichtet Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen, und zwar über den eigentlichen Unterricht hinaus: bereits „15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes", in sämtlichen Unterrichtspausen, unmittelbar nach Unterrichtsende beim Verlassen der Schule, und bei allen Schulveranstaltungen innerhalb wie außerhalb des Schulhauses. Der Gesetzestext verlangt dabei ausdrücklich, „auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren".

Warum das für Sie als Eltern von Bedeutung ist: Genau diese unstrukturierten Zeiten sind laut mehreren Erhebungen die Orte, an denen Mobbing am häufigsten geschieht. Eine koreanische Vollerhebung aus der Provinz Gyeonggi, deren Werte nicht auf Österreich übertragbar sind, deren Muster aber aufschlussreich ist, fand knapp zwei Drittel der Vorfälle innerhalb der regulären Unterrichtszeit, davon fast die Hälfte in Pausen und der Mittagspause, nur ein Zehntel während des eigentlichen Unterrichts. Wenn Sie also fragen möchten, wo genau die Aufsicht gefehlt hat, sind Pause, Umkleide, Gang und Schulweg die richtigen Orte, nicht das Klassenzimmer während der Stunde. Das deckt sich mit dem, was internationale Programmforschung als eines der wenigen zuverlässig wirksamen Einzelelemente nennt: verstärkte Aufsicht in genau diesen Zeiten.

111 Das Fünf-Schritte-Modell: Schritt 1 und 2

Der verbindliche Handlungsrahmen für österreichische Schulen heißt „Mobbing an Schulen. Ein Leitfaden für die Schulgemeinschaft im Umgang mit Mobbing" und stammt vom Bildungsministerium (Oktober 2018). Er sieht fünf Schritte vor.

Schritt 1 heißt „Null-Toleranz gegen Gewalt — Wir übernehmen Verantwortung". Er verlangt, eine akute Gewaltsituation sofort zu beenden und das betroffene Kind zu schützen, ohne vorher zu prüfen, ob wirklich alle Mobbingkriterien erfüllt sind. Sicherheit geht vor Aufklärung.

Schritt 2 heißt „Validation" und ist der Schritt, den Eltern am häufigsten anstoßen. Hier prüft das Lehrkräfteteam gemeinsam mit dem Klassenvorstand einen Verdacht anhand der vier Ihnen aus dem ersten Teil bekannten Mobbingkriterien: Schädigungsabsicht, Machtungleichgewicht, Wiederholung und Hilflosigkeit des betroffenen Kindes. Der Leitfaden empfiehlt dafür zwei konkrete Werkzeuge: ein Mobbingprotokoll zur Dokumentation und das Online-Selbstevaluationsinstrument AVEO. Wenn eine Schule Ihnen sagt, sie „behalte die Situation im Auge", ohne dass diese beiden Werkzeuge zum Einsatz kommen, steht der Fall noch gar nicht in Schritt 2, sondern davor.

Der Weg über die Schule, Schritt für Schritt

Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Die häufigsten Fehlschläge entstehen dadurch, dass gleich oben begonnen wird. Haken Sie ab, was Sie schon getan haben – darunter steht, was als Nächstes dran ist.

Ein Weg, der in dieser Aufstellung bewusst fehlt: das Gespräch mit den Eltern des anderen Kindes. Es ist der häufigste erste Impuls und führt regelmäßig dazu, dass sich die Fronten verhärten und die Schule aus der Verantwortung gerät. Mobbing ist ein Geschehen in der Klasse, und die Klasse führt die Schule.

112 Schritt 3 bis 5 und das Case Management

Schritt 3 heißt „Interventionsplanung und gemeinsame Vorgehensweise". Hier wird im Team entschieden, welche konkreten Maßnahmen greifen sollen, und ausdrücklich auch geprüft, ob eine strafrechtliche Relevanz vorliegt, die eine Anzeige nach sich zieht. Schritt 4 ist die „Umsetzung und Überprüfung der Nachhaltigkeit" — die Maßnahmen werden durchgeführt, und die Schule prüft, ob sie tatsächlich wirken, nicht nur, ob sie stattgefunden haben. Schritt 5 heißt „Präventionsmaßnahmen" und richtet sich auf die Klasse als Ganzes, nicht nur auf die unmittelbar Beteiligten.

Über allen fünf Schritten steht eine Empfehlung, die in der Praxis oft übersehen wird: Der Leitfaden rät ausdrücklich zu einer Case-Managerin oder einem Case-Manager, „um einerseits die notwendigen Interventionen zu koordinieren und andererseits — spätestens jetzt — die Schulleitung und die Eltern über die Mobbingsituation zu informieren". Das ist eine sehr konkrete Frage, die Sie stellen können: „Wer ist die Fallkoordination für diesen Fall?" Eine Schule, die diese Frage nicht beantworten kann, hat noch keine Case-Managerin benannt, obwohl der Leitfaden das vorsieht.

113 Sieben Ansprechpersonen — wer wofür zuständig ist

Der Leitfaden benennt sieben Funktionen an einer österreichischen Schule, die bei Mobbing zuständig oder unterstützend tätig werden. Es lohnt sich, sie einmal vollständig zu kennen, weil viele Eltern nur den Klassenvorstand kennen.

Der Klassenvorstand ist die erste Adresse; er kann bereits selbst Erziehungsmittel nach § 47 Abs. 1 SchUG aussprechen. Die Schulleitung ist spätestens ab einem bestätigten Verdacht einzubinden. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sind, wörtlich, „AnsprechpartnerInnen für Lehrkräfte und -teams, Eltern/Erziehungsberechtigte und SchülerInnen" und unterstützen durch Beratung, Coaching und Supervision. Schulärztinnen und Schulärzte gelten als „wichtige Schnittstelle zu anderen Beratungssystemen innerhalb der Schule". Dazu kommen Beratungs- und Betreuungslehrkräfte samt Psychagoginnen und Psychagogen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die laut Leitfaden insbesondere bei Schulabsentismus unterstützen und das Klassenklima durch Gruppenangebote fördern, sowie Supervisorinnen und Supervisoren für Lehrkräfteteams, die über die Pädagogischen Hochschulen angefordert werden können.

Wenn eine dieser sieben Funktionen an der Schule Ihres Kindes offensichtlich nicht eingebunden wurde, ist das eine sinnvolle, sachliche Nachfrage.

114 Grenzen dieses Modells: keine Wirksamkeitsprüfung

An dieser Stelle gehört eine Ehrlichkeit hin, die in Elternratgebern selten steht: Für das österreichische Fünf-Schritte-Modell selbst liegt in der ausgewerteten Fachliteratur keine Wirksamkeitsevaluation vor. Es ist ein sorgfältig aufgebautes, amtlich verbindliches Verfahren, dessen einzelne Bestandteile — Aufsichtspflicht, Vier-Kriterien-Prüfung, Dokumentation, Case Management — jeweils plausibel und in der internationalen Forschung als sinnvoll ausgewiesen sind. Ob das Gesamtverfahren in seiner österreichischen Form die Mobbingrate tatsächlich senkt, wurde nicht untersucht.

Das ist kein österreichisches Sonderproblem. Für Italiens vergleichbare ministerielle Leitlinie und für das französische Programm pHARe gilt laut den ausgewerteten Quellen dasselbe: Strukturen sind da, eine kontrollierte Wirkungsmessung fehlt. Was Kapitel 10 dieses Ratgebers ausführlich zeigt, gilt also auch hier: Ein Verfahren zu haben ist nicht dasselbe wie zu wissen, wie gut es wirkt. Das ändert nichts daran, dass Sie das Verfahren einfordern sollten — es ist der verbindliche Mindeststandard. Es bedeutet nur, dass Sie nicht davon ausgehen sollten, dass allein die Existenz des Modells Ihr Kind schützt.

115 Die Handyregel als Rahmenbedingung

Seit 1. Mai 2025 gilt österreichweit ein Nutzungsverbot für Mobiltelefone, Smartwatches und vergleichbare Geräte an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen, verordnet über eine Änderung der Schulordnung 2024 (BGBl. II Nr. 80/2025). Es gilt für den gesamten Schulaufenthalt einschließlich aller Pausen und der Nachmittagsbetreuung, nicht nur für den Unterricht.

Vier Ausnahmen sind vorgesehen: eine abweichende schulautonome Regelung in der Hausordnung, die Erlaubnis einzelner Lehrpersonen zu Unterrichtszwecken, die Nutzung während individueller Lernzeit oder Freizeitteilen ganztägiger Schulformen, und medizinische Gründe wie Diabetes-Apps oder Notfallknöpfe. Wichtig für Sie: Die Geräte dürfen mitgebracht werden, nur die Nutzung ist eingeschränkt, und auf Geräteinhalte darf die Schule ohne Zustimmung der Schülerin oder des Schülers nicht zugreifen.

Diese Regel ist eine Rahmenbedingung, kein Wundermittel gegen Cybermobbing. Sie reduziert die Sichtbarkeit von Konflikten während der Schulzeit, verändert aber nichts an dem, was nachmittags und abends passiert — und genau dort findet, wie Sie im ersten Teil gelesen haben, der größte Teil des Cybermobbings statt. Halten Sie sie für das, was sie ist: ein Baustein, kein Ersatz für das, was in Kapitel 12 zu Cybermobbing beschrieben wird.

116 Wenn die Schule zu wenig tut: der Instanzenweg

Wenn Klassenvorstand und Schulleitung nicht ausreichend reagieren, geht der Weg formal zur Bildungsdirektion als zuständiger Schulbehörde. Sie ist unter anderem jene Stelle, die über einen Ausschluss nach § 49 SchUG entscheidet — Näheres dazu in Kapitel 11 dieses Ratgebers, wenn es um das Kind geht, das mobbt. Die Bildungsdirektion ist außerdem die Adresse, an die sich eine formelle Beschwerde über das Verhalten einer Schule richten kann.

Zu einer verbindlichen Frist, innerhalb derer eine Bildungsdirektion auf eine Elternbeschwerde reagieren muss, enthält das ausgewertete Material keine Angabe — das gehört hier offen benannt, statt eine Zahl zu erfinden. Was dagegen amtlich festgehalten ist: Die Schulpsychologie steht Ihnen unabhängig von diesem Instanzenweg jederzeit offen, ohne dass Sie zuerst die Bildungsdirektion einschalten müssten. Wenn Sie das Gefühl haben, in der Schule allein nicht weiterzukommen, ist das oft der schnellere Weg als der formale Beschwerdeweg, weil er ohne Verfahren auskommt.

117 Was Sie schriftlich festhalten sollten

Im ersten Teil haben Sie bereits gelesen, was in eine Meldung an die Schule gehört und warum Sie schriftlich statt mündlich melden sollten. Ergänzend dazu, mit Blick auf das Fünf-Schritte-Modell, eine zusätzliche, sehr konkrete Frage, die Sie in jede schriftliche Nachfrage aufnehmen können: „Auf welchem der fünf Schritte des Leitfadens steht der Fall aktuell, und wer hat die Fallkoordination übernommen?"

Diese Frage funktioniert aus zwei Gründen. Erstens zeigt sie der Schule, dass Sie den amtlichen Rahmen kennen, was eine unverbindliche Antwort unwahrscheinlicher macht. Zweitens erzeugt sie eine überprüfbare Aussage: Eine Schule, die antwortet „wir sind noch bei der Validierung", hat damit implizit zugesagt, dass ein Mobbingprotokoll oder AVEO im Einsatz ist. Wenn das bei der nächsten Nachfrage immer noch nicht der Fall ist, wissen Sie, woran es hakt, statt nur ein diffuses Gefühl zu haben, dass „nichts weitergeht".

118 Der blinde Fleck: was die Schule sieht, und was Kinder erleben

Selbst eine Schule, die den Fünf-Schritte-Prozess sauber durchläuft, sieht nur einen Bruchteil dessen, was tatsächlich passiert. Eine japanische Auswertung, die Schulmeldungen mit einer anonymen Selbstauskunft betroffener Jugendlicher verglich, fand einen drastischen Unterschied: Als Grund für Schulvermeidung nannten Schulen in ihren offiziellen Meldungen Mobbing in 1,4 Prozent der Fälle, während in einer retrospektiven Befragung 47,5 Prozent der Betroffenen selbst Mobbing als Grund angaben — ein Faktor von etwa 34. Auch bei den Mobbingformen ging die Einschätzung weit auseinander: Ausgrenzung erfassten Lehrkräfte in gut 10 Prozent der Meldungen, während rund 70 Prozent der Kinder selbst von Ausgrenzung berichteten.

Diese Zahlen sind japanisch und in ihrer Höhe nicht auf Österreich übertragbar. Der Mechanismus dahinter schon: Schulische Meldesysteme erfassen systematisch das, was sichtbar, körperlich oder eindeutig ist, und übersehen systematisch das, was leise abläuft. Für Sie als Eltern heißt das: Ein niederschwelliges, wiederholtes Gesprächsangebot zu Hause ist kein Ersatz für die schulische Meldung, sondern deren notwendige Ergänzung, weil die Schule allein strukturell nicht alles sehen kann, selbst wenn sie es wollte.

119 Was der Ländervergleich über das österreichische System zeigt

Im direkten Vergleich mit Deutschland und der Schweiz zeigt sich, dass Österreich in mehreren Punkten das am klarsten geregelte System der drei hat, auch wenn nicht für alle deutschen und Schweizer Angaben amtliche Quellen vorlagen. Österreich hat eine bundesweit einheitliche Handyregel seit 1. Mai 2025; für Deutschland ist das Ländersache ohne bundeseinheitliche Regelung. Österreich hat mit § 107c StGB seit 2016 einen eigenen Straftatbestand für Cyber-Mobbing; ein vergleichbarer deutscher Tatbestand ließ sich in den Quellen nicht bestätigen. Österreichs Schulpsychologie ist eine Bundeseinrichtung mit einer bundesweiten 24-Stunden-Hotline; die deutsche Organisation ist länderabhängig, wozu keine amtliche Quelle vorlag.

Bei der selbst liegen die drei Länder auf dem gleichen HBSC-Instrument eng beieinander: Mobbing-Opfer unter 15-Jährigen 6 Prozent in Österreich, 7 Prozent in Deutschland, 6 Prozent in der Schweiz; Cybermobbing-Opfer 12, 12 und 11 Prozent. Der strukturelle Unterschied liegt also nicht in einem dramatisch anderen Ausmaß des Problems, sondern darin, wie verbindlich und wie einheitlich die Antwort darauf geregelt ist. Das ist keine Garantie für bessere Ergebnisse — dazu fehlt, wie Sie in Kapitel 10 lesen werden, die Wirkungsmessung —, aber es bedeutet, dass Sie sich in Österreich auf klarere Rechtsgrundlagen berufen können als Eltern in vielen anderen Ländern.

120 Cybermobbing und die Zuständigkeit der Schule

Eine Frage, die häufig für Verwirrung sorgt: Ist die Schule überhaupt zuständig, wenn ein Vorfall abends im Gruppenchat passiert ist, also außerhalb von Unterricht und Schulgelände? Die Antwort aus dem ersten Teil dieses Ratgebers bleibt bestehen und wird hier rechtlich unterlegt: Melden Sie es der Schule, auch wenn es außerhalb der Schulzeit geschehen ist. Der Grund ist nicht nur praktisch, sondern faktisch: In rund neun von zehn Fällen mit Cybermobbing-Erfahrung besteht gleichzeitig eine Betroffenheit im Schulalltag, weil dieselbe Klassengemeinschaft online weiterläuft. Das Fünf-Schritte-Modell unterscheidet in seiner Anwendung nicht danach, wo genau ein Vorfall stattgefunden hat, sondern danach, ob die Beteiligten derselben Schulgemeinschaft angehören.

Das bedeutet nicht, dass die Schule jede private Nachricht verfolgen muss. Es bedeutet, dass ein abendlicher Vorfall im Klassenchat für die Schule kein Grund ist, die Zuständigkeit abzulehnen, sobald erkennbar ist, dass die Klassendynamik betroffen ist. Ausführlich behandelt Kapitel 12 dieses Ratgebers, was rechtlich außerdem noch greift, wenn es um das offene Internet statt um die Klasse geht.

121 Was realistischerweise zu erwarten ist

Fassen wir zusammen, was dieses Kapitel für den Umgang mit der Schule bedeutet. Sie haben einen klaren rechtlichen Anspruch auf Aufsicht und auf ein geregeltes Verfahren, das in fünf benannten Schritten beschrieben ist. Sie können sieben mögliche Ansprechpersonen konkret benennen und einfordern. Sie können nach der Fallkoordination fragen und nach dem Stand im Fünf-Schritte-Modell. Sie haben mit der Schulpsychologie einen von der Schule unabhängigen Zugang, der keinen Umweg über die Schulleitung braucht.

Was Sie nicht erwarten sollten, ist Geschwindigkeit im Sinn einer Lösung binnen Tagen, und Sie sollten nicht erwarten, dass das bloße Vorhandensein des Verfahrens bereits Wirkung garantiert — dafür fehlt, wie erwähnt, die Evaluation. Was realistisch ist: ein strukturierter Prozess, der bei konsequenter Nutzung mehr leistet als informelle Gespräche zwischen Tür und Angel, der aber Ihre eigene Beharrlichkeit braucht, um nicht im ersten Schritt steckenzubleiben. Die folgenden Kapitel gehen auf drei Bereiche vertiefend ein, die im schulischen Alltag besonders häufig auftreten: was zu tun ist, wenn das eigene Kind mobbt, was bei Cybermobbing zusätzlich zu beachten ist, und wie gut die Programme wirklich wirken, mit denen Schulen Mobbing vorbeugen wollen.

Alle Kapitel dieses Ratgebers

  1. 1. Was Mobbing ist und was nicht Abschnitt 1–11 · 11
  2. 2. Wie häufig Mobbing wirklich ist Abschnitt 12–23 · 12
  3. 3. Die Formen Abschnitt 24–37 · 14
  4. 4. Woran Eltern es erkennen Abschnitt 38–49 · 12
  5. 5. Was Mobbing anrichtet Abschnitt 50–65 · 16
  6. 6. Wer betroffen ist und warum Abschnitt 66–79 · 14
  7. 7. Die Rolle der Klasse Abschnitt 80–89 · 10
  8. 8. Was Eltern tun können Abschnitt 90–107 · 18
  9. 9. Der Weg über die Schule in Österreich Abschnitt 108–121 · 14
  10. 10. Was Schulen wirksam tun können Abschnitt 122–137 · 16
  11. 11. Wenn das eigene Kind mobbt Abschnitt 138–147 · 10
  12. 12. Cybermobbing im Besonderen Abschnitt 148–161 · 14
  13. 13. Leistungsdruck und Prüfungsangst Abschnitt 162–175 · 14
  14. 14. Schulangst und Schulvermeidung Abschnitt 176–187 · 12
  15. 15. Hilfe finden in Österreich Abschnitt 188–197 · 10
  16. 16. Fragen, Irrtümer und Einordnung Abschnitt 198–213 · 16