Cybermobbing im Besonderen
Was im Netz geschieht, endet nicht am Schultor, hat kein Publikumsende und lässt sich schwer löschen. Was daran wirklich anders ist – und was nicht.
Wichtiger Hinweis
Dieser Ratgeber erklärt Mobbing, Leistungsdruck und Schulvermeidung allgemein und richtet sich an Eltern und Bezugspersonen. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall – weder durch die Schulpsychologie noch durch Ihre Kinderärztin noch durch eine Rechtsberatung. Wenn Ihr Kind sich selbst verletzt, Suizidgedanken äußert oder plötzlich nicht mehr in die Schule geht, warten Sie nicht ab: Rat auf Draht ist rund um die Uhr und kostenlos unter 147 erreichbar, auch für Sie als Bezugsperson, die Telefonseelsorge unter 142, die schulpsychologische Hotline des Bildungsministeriums unter 0800 211 320.
Mobbing, Schule und Leistungsdruck
Erkennen, richtig reagieren und wissen, wo es Hilfe gibt
Elternverständlicher, wissenschaftlich fundierter Überblick
Dieser Ratgeber erklärt, was Mobbing im schulischen Umfeld ist, wie häufig es in Österreich vorkommt, woran Eltern es erkennen, was es anrichtet und was Sie selbst tun können. Er stützt sich auf amtliche österreichische Erhebungen, internationale und die Veröffentlichungen von Fachgesellschaften. Wo eine Zahl unsicher ist, steht das ausdrücklich dabei. Wo eine Zahl aus einem anderen Land stammt, ist das Land genannt.
Dieser Text ersetzt kein persönliches Gespräch. Er kann Ihnen keine Diagnose liefern und keine Entscheidung abnehmen. Was ein einzelnes Kind braucht, hängt von seiner Geschichte, seiner Klasse, seiner Familie und seiner gesundheitlichen Verfassung ab. Wenn Sie sich Sorgen machen, ist das ein ausreichender Grund für einen Termin in der Ordination. Sie müssen sich nicht sicher sein, bevor Sie fragen.
Der Ratgeber beschreibt außerdem einen Forschungsstand, der an vielen Stellen dünner ist, als es in Medienberichten wirkt. Für Österreich liegen die letzten belastbaren Mobbingzahlen aus einer Erhebung von 2021/22 vor. Mehrere weit verbreitete österreichische Angaben ließen sich an keiner Primärquelle bestätigen. Der Text sagt das jeweils dazu, statt die Lücken zu glätten.
Bei bestimmten Anzeichen dürfen Sie nicht abwarten. Holen Sie sich sofort Hilfe, wenn Ihr Kind sich selbst verletzt, wenn es Suizidgedanken äußert oder Andeutungen macht, dass es nicht mehr leben möchte, wenn es plötzlich und anhaltend nicht mehr in die Schule geht, also bei plötzlicher Schulverweigerung, oder wenn es körperliche Gewalt mit Verletzungen erlebt hat. In diesen Fällen wenden Sie sich noch am selben Tag an Ihre Kinderärztin, an eine Kinder- und Jugendpsychiatrie oder an eine Notfallambulanz. Rund um die Uhr, kostenlos und auch für Sie als Bezugsperson erreichbar ist Rat auf Draht unter der Nummer 147. Die Telefonseelsorge erreichen Sie unter 142. Die schulpsychologische Hotline des Bildungsministeriums ist unter 0800 211 320 an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr erreichbar, kostenlos und vertraulich, ebenfalls für Erziehungsberechtigte.
148 Warum ein eigenes Kapitel, obwohl schon viel gesagt wurde
Im ersten Teil dieses Ratgebers haben Sie bereits gelesen, welche Formen Cybermobbing annimmt, wie eng es mit dem Geschehen in der Klasse verwoben ist, warum das Wegnehmen des Handys allein nichts löst, und was praktisch als Erstreaktion sinnvoll ist: Screenshots sichern, nicht antworten, erst dann melden und blockieren. Dieses Kapitel wiederholt das nicht, sondern geht dort weiter, wo es wichtig, aber im ersten Teil noch offen war: die konkrete Rechtslage, was eine belastbare Beweissicherung tatsächlich ausmacht, wann eine Anzeige sinnvoll ist, und was mit dem neuen Werkzeug künstlicher Intelligenz auf Sie zukommen kann.
149 Die Rechtslage: § 107c StGB im Detail
Österreich hat seit 2016 mit § 107c des Strafgesetzbuchs einen eigenen Straftatbestand für Cyber-Mobbing. Er erfasst zwei Handlungsvarianten. Die erste: wer strafbare Handlungen gegen die Ehre einer Person „für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht". Die zweite: wer eine Tatsache oder Bildaufnahme aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person ohne deren Zustimmung „für eine größere Zahl von Menschen für längere Zeit wahrnehmbar macht". In beiden Fällen muss die Tat über Telekommunikation oder ein Computersystem begangen worden sein und geeignet sein, „die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen".
Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Er erhöht sich auf bis zu drei Jahre, wenn das Opfer sich selbst tötet oder einen Selbstmordversuch unternimmt, wenn die Tathandlungen fortgesetzt länger als ein Jahr andauern, oder wenn die Wahrnehmbarkeit selbst länger als ein Jahr anhält. Wichtig für die Einschätzung eines konkreten Falls: Die Formulierung „größere Zahl von Menschen" und „längere Zeit" bedeutet, dass eine einzelne beleidigende Nachricht an eine einzige Person nicht automatisch unter diesen Tatbestand fällt — dafür können jedoch andere, im nächsten Abschnitt beschriebene Straftatbestände greifen.
150 Weitere Straftatbestände, die zutreffen können
Der amtliche Leitfaden des Bildungsministeriums zählt neben § 107c StGB weitere Tatbestände auf, die bei Mobbing- und Cybermobbing-Vorfällen relevant werden können: § 83 StGB (Körperverletzung), § 107a StGB (beharrliche Verfolgung, umgangssprachlich Stalking), § 111 StGB (üble Nachrede), § 115 StGB (Beleidigung), §§ 88 und 80 StGB (fahrlässige Körperverletzung beziehungsweise Tötung) sowie § 207a StGB bei der Verbreitung einschlägiger, insbesondere intimer Bildaufnahmen Minderjähriger.
Diese Aufzählung ist für Sie als Eltern vor allem deshalb wichtig, weil sie zeigt: Auch wenn ein konkreter Vorfall die hohe Schwelle von § 107c StGB nicht erreicht — etwa weil er sich nur an eine Person richtete oder nicht länger andauerte —, kann er trotzdem einen anderen Straftatbestand erfüllen. Eine einzelne, aber besonders schwere Beleidigung oder eine wiederholte, gezielte Verfolgung eines Kindes im Netz sind keine rechtsfreien Räume, nur weil sie sich nicht als „klassisches" Cybermobbing im engen Sinn des § 107c beschreiben lassen. Ob ein konkreter Fall darunterfällt, ist eine juristische Einzelfallfrage; die Kinder- und Jugendanwaltschaft oder eine Rechtsberatung können hier weiterhelfen.
151 Der zivilrechtliche Schnellweg: Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz
Seit 1. Jänner 2021 gibt es in Österreich einen Weg, der schneller ist als ein Strafverfahren: einen zivilrechtlichen Unterlassungsauftrag beim Bezirksgericht, ohne dass zuvor eine mündliche Verhandlung stattfinden muss. Damit lassen sich Postings löschen lassen, die die Menschenwürde verletzen. Cybermobbing ist seither bereits ab dem ersten Posting strafbar, nicht erst nach Wiederholung. Die Gerichtsgebühr für diesen Weg beträgt 148 Euro (Stand 1. August 2026).
Zur besonderen Zuständigkeit oder Vertretung bei minderjährigen Betroffenen enthält die dazu ausgewertete amtliche Quelle keine Angabe — das gehört hier ausdrücklich offen benannt, statt eine Vermutung als Faktum darzustellen. In der Praxis empfiehlt sich bei minderjährigen Kindern grundsätzlich, sich vorab bei einer Rechtsberatungsstelle oder der Kinder- und Jugendanwaltschaft zur Vertretung im Verfahren zu erkundigen. Das Gesetz brachte außerdem höhere Entschädigungssummen im Medienrecht, immateriellen Schadenersatz nach dem E-Commerce-Gesetz, erleichterte Ausforschung von Täterinnen und Tätern bei Privatanklagedelikten sowie einen Entfall des Kostenrisikos für Opfer und vermehrte psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.
152 Wer noch helfen kann: KommAustria, ZARA, Gewaltschutzzentren
Neben dem gerichtlichen Weg nennt das Bundesministerium für Justiz mehrere weitere Anlaufstellen im Zusammenhang mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz: JustizOnline mit Klageformularen und häufigen Fragen, KommAustria mit einem Beschwerdeverfahren und einer eigenen Streitschlichtungsstelle (seit 17. Februar 2024), das No Hate Speech Komitee, die Antirassismus-Organisation ZARA sowie die österreichischen Gewaltschutzzentren.
Diese Stellen ersetzen nicht den in Kapitel 9 beschriebenen Weg über die Schule — bei minderjährigen Kindern bleibt die schulische und gegebenenfalls kinder- und jugendanwaltschaftliche Ebene meist der erste, niederschwelligere Schritt. Sie sind aber die richtige Adresse, wenn es konkret um die Löschung einzelner Inhalte im Netz geht, oder wenn ein Fall über die Klassengemeinschaft hinausgeht, etwa bei anonymen Täterinnen und Tätern außerhalb der Schule. Zu genauen Zuständigkeitsgrenzen zwischen diesen Stellen liegt in den ausgewerteten Quellen keine detaillierte Beschreibung vor; im Zweifel ist ein erster Anruf bei einer dieser Stellen der richtige Ausgangspunkt, auch wenn sie selbst nicht zuständig sein sollte.
153 Beweise sichern, bevor Sie irgendetwas löschen
Im ersten Teil dieses Ratgebers stand bereits: Screenshots sichern, bevor eine Nachricht gelöscht wird, mit sichtbarem Datum und Absender. Für eine Dokumentation, die im Ernstfall auch rechtlich trägt, gehören einige Punkte präzisiert.
Fotografieren oder speichern Sie den vollständigen Bildschirmausschnitt, nicht nur den beanstandeten Satz: Datum, Uhrzeit, Absendername beziehungsweise Profil, und wenn möglich der umgebende Gesprächsverlauf. Ein einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Satz ist im Streitfall weniger beweiskräftig als ein Verlauf, der zeigt, wie es dazu kam. Bei Beiträgen, die öffentlich sichtbar sind, wie etwa auf einem Profil oder in einer öffentlichen Gruppe, sichern Sie zusätzlich die URL beziehungsweise einen Verweis darauf, wo der Beitrag zu finden war. Notieren Sie zusätzlich zum Screenshot selbst Datum und Uhrzeit, an dem Sie ihn erstellt haben, getrennt von dem im Bild sichtbaren Zeitstempel — das erleichtert später die zeitliche Einordnung, gerade wenn mehrere Vorfälle über Wochen zusammenkommen.
Diese Dokumentation braucht keine besondere Software oder Formvorschrift. Entscheidend ist, dass sie vollständig ist, bevor irgendetwas gelöscht, blockiert oder deaktiviert wird — denn genau das ist der Punkt, an dem Beweise am häufigsten verloren gehen, wie der folgende Abschnitt zeigt.
Cybermobbing: was jetzt zu tun ist
In dieser Reihenfolge. Der häufigste Fehler ist, zuerst zu löschen – danach lässt sich nichts mehr belegen. Haken Sie ab, was erledigt ist.
154 Was Sie nicht tun sollten: warum zu frühes Löschen und Blockieren schadet
Der naheliegende erste Impuls ist, eine belastende Nachricht sofort zu löschen, das Profil zu blockieren oder den Account des eigenen Kindes zu deaktivieren, um weiteren Schaden zu verhindern. Genau diese Reihenfolge kann jedoch die spätere Beweislage zerstören. Ein gelöschtes Profil ist für eine Meldung an die Plattform oder eine polizeiliche Anzeige oft nicht mehr auffindbar; eine gelöschte Nachricht lässt sich später nicht mehr im Original zeigen, selbst wenn Ihr Kind glaubwürdig schildert, was darin stand.
Die richtige Reihenfolge ist deshalb: erst vollständig sichern, wie im vorigen Abschnitt beschrieben, dann erst melden, blockieren oder löschen. Das ist derselbe Grundsatz wie bei der schriftlichen Dokumentation gegenüber der Schule aus dem ersten Teil dieses Ratgebers: Ohne Aufzeichnung steht am Ende Aussage gegen Aussage, und das gilt online sogar verschärft, weil digitale Inhalte technisch spurlos verschwinden können. Erklären Sie Ihrem Kind diesen Grund offen — nicht als Vorwurf, sondern als praktischen Hinweis, warum Sie es bitten, kurz zu warten, bevor es selbst reagiert, blockiert oder löscht.
155 Melden bei der Plattform: was das bringt und was nicht
Nach der Sicherung gehört das Melden und Blockieren auf der jeweiligen Plattform zu den im ersten Teil beschriebenen sinnvollen nächsten Schritten. Zur tatsächlichen Wirksamkeit solcher Plattform-Meldungen — wie schnell Inhalte entfernt werden, wie oft Meldungen zu einer Konsequenz führen — enthalten die für diesen Ratgeber ausgewerteten Quellen keine belastbaren Zahlen. Das gehört hier offen benannt: Es wäre unredlich, Ihnen eine Erfolgsquote zu nennen, die nirgends belegt ist.
Was dagegen dokumentiert ist: Medienkompetenz zum Umgang mit solchen Situationen kommt bei Jugendlichen überwiegend nicht aus dem Elternhaus oder der Schule. Eine amtliche chinesische Erhebung, deren Größenordnung nicht auf Österreich übertragbar ist, deren Muster aber aufschlussreich ist, fand, dass sich 63,4 Prozent der befragten Kinder Internetkompetenz selbst beibrachten, 36,1 Prozent von Mitschülerinnen und Mitschülern lernten, 25,6 Prozent im Unterricht, und nur 22,7 Prozent von den eigenen Eltern. Das bedeutet: Wenn Sie mit Ihrem Kind gemeinsam durchgehen, wie eine Meldefunktion auf der jeweiligen Plattform tatsächlich funktioniert, decken Sie eine Lücke ab, die laut dieser Datenlage sonst kaum jemand schließt.
156 Wann eine Anzeige sinnvoll ist — und wann nicht
Aus den in diesem Kapitel beschriebenen rechtlichen Grundlagen lässt sich eine praktische Einschätzung ableiten, wann eine Anzeige oder ein zivilrechtlicher Schritt sinnvoll ist. Für eine Anzeige nach § 107c StGB braucht es, wie beschrieben, eine gewisse Reichweite („größere Zahl von Menschen") und eine gewisse Dauer der Wahrnehmbarkeit — ein einzelner, rasch gelöschter Kommentar unter einem einzigen Beitrag erfüllt diese Schwelle typischerweise nicht, wohl aber eine öffentlich geteilte, länger abrufbare Beleidigungskampagne oder die unautorisierte Verbreitung eines intimen Bildes.
Für schwerwiegendere Einzelhandlungen — eine gezielte Verfolgung, eine massive einzelne Verleumdung, die Verbreitung eines intimen Bildes ohne Zustimmung — können die in Abschnitt 151 genannten weiteren Straftatbestände auch unabhängig von § 107c greifen. Für alles, was diese Schwellen nicht erreicht, aber die Klasse spürbar belastet, bleibt der in Kapitel 9 beschriebene schulische Weg über das Fünf-Schritte-Modell der naheliegendere erste Schritt, ergänzt durch den zivilrechtlichen Unterlassungsauftrag aus Abschnitt 152, wenn es konkret um die Löschung eines Inhalts geht. Wichtig zur Erinnerung aus dem ersten Teil dieses Ratgebers: Rechtliche Schritte stehen bewusst am Ende der Reihenfolge. Sie beenden das Geschehen in der Klasse nicht von selbst, sie dauern, und sie belasten das betroffene Kind zusätzlich — sie sind ein Werkzeug für den Fall, dass anderes versagt hat, nicht der erste Reflex.
157 Fake-Profile und Identitätsmissbrauch
Im ersten Teil dieses Ratgebers stand bereits: Melden Sie Fake-Profile, wenn jemand unter dem Namen Ihres Kindes auftritt. Rechtlich betrifft das häufig genau die zweite Variante von § 107c StGB — die unbefugte Verbreitung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs — und bei intimen oder sexualisierten Inhalten zusätzlich § 207a StGB. Ein Fake-Profil, das echte Fotos Ihres Kindes verwendet, kombiniert oft mehrere rechtliche Verletzungen gleichzeitig: die unbefugte Nutzung des Bildes, die damit verbundene Rufschädigung, und häufig zusätzlich beleidigende oder verleumderische Inhalte, die unter diesem falschen Namen verbreitet werden.
Sichern Sie auch hier zuerst: Screenshot des gesamten Profils inklusive Profilbild, Beschreibung und, soweit möglich, der Beiträge, bevor Sie eine Meldung an die Plattform absetzen. Ein Fake-Profil wird nach einer Meldung mitunter schnell entfernt, was zwar das unmittelbare Problem löst, aber ohne vorherige Sicherung auch die Beweise mit sich nimmt.
158 Künstliche Intelligenz: das neue Werkzeug
Ein neuer Faktor, der in den bisher verfügbaren Studien erst zaghaft erfasst wird, ist der Einsatz künstlicher Intelligenz. Eine spanische Erhebung fand, dass KI in 14,2 Prozent der erfassten Cybermobbing-Fälle im Spiel war — davon in 54,8 Prozent für gefälschte Videos aus manipulierten Fotos, Videos oder Audioaufnahmen, und in 32,2 Prozent für Identitätsdiebstahl. Bemerkenswert: Der gesamte Anstieg der Cybermobbing-Quote gegenüber dem Vorjahr in dieser Erhebung ging vollständig auf diesen Bereich zurück; die Quote für Mobbing im direkten Kontakt blieb im selben Zeitraum unverändert.
Diese Zahlen stammen aus einer spanischen Gelegenheitsstichprobe und sind in ihrer Höhe nicht auf Österreich übertragbar. Der Trend dahinter ist es sehr wahrscheinlich schon: gefälschte Bilder oder Videos, die eine reale Person in einer erfundenen, oft entwürdigenden Situation zeigen, sind technisch inzwischen mit wenig Aufwand herstellbar. Für die Beweissicherung aus Abschnitt 154 bedeutet das: Auch ein Inhalt, der offensichtlich unecht wirkt, gehört gesichert und gemeldet — die Tatsache, dass ein Bild oder Video mit dem Gesicht Ihres Kindes im Umlauf ist, bleibt relevant, unabhängig davon, ob es real oder mit KI erzeugt wurde, und kann je nach Inhalt sowohl § 107c StGB als auch § 207a StGB berühren.
159 Das Handyverbot in der Schule als Rahmenbedingung, nicht als Lösung
Wie in Kapitel 9 beschrieben, gilt seit 1. Mai 2025 in Österreich ein Handynutzungsverbot bis einschließlich der 8. Schulstufe während der gesamten Schulzeit. Für Cybermobbing bedeutet das: Während der Unterrichtszeit selbst sind Übergriffe über das Handy an diesen Schulstufen erschwert, weil die Geräte nicht genutzt werden dürfen. Das ändert jedoch nichts an dem, was nachmittags, abends und am Wochenende passiert — und dort liegt, wie im ersten Teil dieses Ratgebers gezeigt, der überwiegende Teil des Cybermobbing-Geschehens, weil rund neun von zehn betroffenen Kindern gleichzeitig auch offline Angriffe erleben.
Dasselbe gilt für den elterlichen Reflex, das Handy zu Hause wegzunehmen: Er nimmt dem Kind vor allem den Kontakt zu Freundinnen und Freunden, die laut der Schutzfaktorenforschung sein wichtigster Halt sind, und die Möglichkeit, selbst Beweise zu sichern — ohne die eigentliche Ursache, die fast immer in der realen Klassengemeinschaft liegt, zu berühren. Handyverbot und Geräteentzug sind damit beide, was sie sind: sinnvolle Rahmenbedingungen an der richtigen Stelle, aber kein Ersatz für die Klärung der zugrunde liegenden Situation in der Klasse.
160 Was internationale Vergleichswerte zur Einordnung beitragen
Wie stark ein Staat rechtlich gegen Cybermobbing vorgeht, sagt wenig darüber aus, wie stark das Problem tatsächlich zurückgeht. Frankreich hat 2022 einen eigenen Straftatbestand des Schulmobbings geschaffen, wonach sich die Zahl bei den Staatsanwaltschaften registrierten Verfahren von 530 im Jahr 2022 auf 6.100 im Jahr 2024 mehr als verzehnfacht hat. Die veröffentlichenden Ministerien selbst betonen jedoch ausdrücklich, dieser Anstieg spiegele verstärkte Wahrnehmung und gerichtliche Bearbeitung wider, nicht zwingend eine reale Zunahme des Mobbings — parallele Schulklima-Erhebungen deuten eher auf eine relative Stabilität des Phänomens über dieselben Jahre hin.
Österreich verfügt mit § 107c StGB, dem zivilrechtlichen Schnellweg und der 2021 verschärften Regelung „strafbar ab dem ersten Posting" bereits über einen vergleichsweise weitreichenden rechtlichen Rahmen, ohne dass in den ausgewerteten Quellen eine eigene Wirksamkeitsprüfung dieses Rahmens für Österreich vorliegt. Das ist keine Kritik an der Rechtslage selbst, sondern derselbe Hinweis wie in Kapitel 10 zu den Schulprogrammen: Ein starkes Gesetz zu haben ist wichtig und richtig, ist aber nicht automatisch derselbe Beweis dafür, dass dadurch weniger Kinder betroffen sind.
161 Was in der Praxis am Ende zählt
Fassen wir zusammen, was dieses Kapitel für Ihren Alltag bedeutet. Sichern Sie vollständig, bevor Sie löschen, blockieren oder melden — in dieser Reihenfolge. Melden Sie an die Plattform und an die Schule, auch wenn ein Vorfall außerhalb der Schulzeit passiert ist, weil der Ursprung fast immer in der realen Klassengemeinschaft liegt. Ziehen Sie eine Anzeige oder den zivilrechtlichen Weg in Betracht, wenn Reichweite und Dauer eine gewisse Schwelle erreichen oder wenn es um besonders schwere Einzelfälle wie intime Bilder oder gezielte Verfolgung geht — aber nicht als ersten, sondern als nachrangigen Schritt. Und behandeln Sie sowohl das Handyverbot in der Schule als auch den Geräteentzug zu Hause für das, was sie sind: sinnvolle Randbedingungen, keine Lösung für die eigentliche Ursache.
Am wichtigsten bleibt, was bereits im ersten Teil dieses Ratgebers stand: Cybermobbing ist selten ein eigenständiges, isoliertes Problem. Es ist in aller Regel die digitale Fortsetzung dessen, was in der Klasse geschieht. Wer die Online-Symptome behandelt, ohne die Klassensituation zu klären, behandelt nur die Hälfte des Problems.
Alle Kapitel dieses Ratgebers
- 1. Was Mobbing ist und was nicht Abschnitt 1–11 · 11
- 2. Wie häufig Mobbing wirklich ist Abschnitt 12–23 · 12
- 3. Die Formen Abschnitt 24–37 · 14
- 4. Woran Eltern es erkennen Abschnitt 38–49 · 12
- 5. Was Mobbing anrichtet Abschnitt 50–65 · 16
- 6. Wer betroffen ist und warum Abschnitt 66–79 · 14
- 7. Die Rolle der Klasse Abschnitt 80–89 · 10
- 8. Was Eltern tun können Abschnitt 90–107 · 18
- 9. Der Weg über die Schule in Österreich Abschnitt 108–121 · 14
- 10. Was Schulen wirksam tun können Abschnitt 122–137 · 16
- 11. Wenn das eigene Kind mobbt Abschnitt 138–147 · 10
- 12. Cybermobbing im Besonderen Abschnitt 148–161 · 14
- 13. Leistungsdruck und Prüfungsangst Abschnitt 162–175 · 14
- 14. Schulangst und Schulvermeidung Abschnitt 176–187 · 12
- 15. Hilfe finden in Österreich Abschnitt 188–197 · 10
- 16. Fragen, Irrtümer und Einordnung Abschnitt 198–213 · 16
Hinweis zur Entstehung dieses Beitrags
Dieser Beitrag wurde mit Hilfe von künstlicher Intelligenz geschrieben und überarbeitet.
War dieser Beitrag hilfreich?
Woran lag es?
Danke – das hilft uns bei der Überarbeitung.