Der praktische Teil: Geldleistungen, Karenzregelungen, Kuren, Frühe Hilfen, Beratungsstellen und Notrufnummern – mit Beträgen, Fristen und Zuständigkeiten, Stand 2026.

  • Abschnitt 210 bis 233 von 247
  • Stand: 6. September 2026
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Wichtiger Hinweis

Dieser Ratgeber behandelt elterliche Erschöpfung, Vereinbarkeit und die finanzielle Seite des Elternseins. Er ersetzt weder eine ärztliche Abklärung noch eine Rechts- oder Sozialberatung. Die genannten Geldbeträge und Fristen sind Beispiele mit Stichtag, keine Zusage: Sie ändern sich regelmäßig, hängen von der persönlichen Situation ab und sind vor jeder Entscheidung bei der zuständigen Stelle zu prüfen. Wenn Sie das Gefühl haben, Ihrem Kind gegenüber nichts mehr geben zu können, oder wenn Gedanken auftauchen, die Sie erschrecken, holen Sie sich Hilfe: Die Telefonseelsorge ist rund um die Uhr und kostenlos unter 142 erreichbar, Rat auf Draht unter 147 auch für Sie als Bezugsperson. Bei akuter Gefahr wählen Sie 144.

210 Hilfen in Österreich: worüber dieses Kapitel spricht

Dieses Kapitel ist der praktisch wichtigste Teil dieses Ratgebers. Es listet die konkreten österreichischen Geldleistungen, Rechte und Anlaufstellen auf, die Ihnen als Eltern zur Verfügung stehen – mit Beträgen, Fristen und Zugangswegen, so weit sie in der zugrundeliegenden Recherche amtlich bestätigt werden konnten.

Ein Grundsatz gilt für das ganze Kapitel: Ein falscher Betrag in einem Ratgeber führt dazu, dass jemand mit falschen Erwartungen zu einer Behörde geht. Deshalb steht hier bei jedem Betrag, ob er amtlich bestätigt ist oder nicht. Wo ein Wert nicht amtlich bestätigt werden konnte, ist das hier vermerkt – das bedeutet nicht, dass er falsch ist, sondern dass er vor Veröffentlichung bei der zuständigen Stelle gegengeprüft werden sollte. Alle Beträge in diesem Kapitel gelten, wo nicht anders vermerkt, für das Jahr 2026 und können sich in Folgejahren ändern – prüfen Sie aktuelle Werte im Zweifel direkt bei der genannten Stelle.

211 Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe ist die universelle österreichische Pro-Kind-Leistung, gestaffelt nach dem Alter des Kindes und der Kinderzahl. Für 2026 gilt: 138,40 Euro monatlich ab der Geburt, 148,00 Euro ab 3 Jahren, 171,80 Euro ab 10 Jahren, 200,40 Euro ab 19 Jahren. Für Geschwister kommt ein Zuschlag hinzu, der mit der Kinderzahl steigt: 8,60 Euro beim zweiten Kind bis 63,10 Euro ab dem siebten Kind, jeweils pro Kind und Monat. Bei Behinderung des Kindes kommen zusätzlich 189,20 Euro monatlich hinzu, und für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren wird im August ein einmaliges Schulstartgeld von 121,40 Euro ausbezahlt. Für die Jahre 2026 und 2027 bleiben diese Beträge laut Bundeskanzleramt auf dem Niveau von 2025 – die reguläre jährliche Wertanpassung ist ausgesetzt.

Diese Beträge sind amtlich bestätigt, direkt von der Website des Bundeskanzleramts.

212 Kinderabsetzbetrag

Der Kinderabsetzbetrag beträgt 70,90 Euro pro Monat und Kind (Stand 2026) und wird automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Ein eigener Antrag ist dafür nicht nötig. Dieser Betrag ist amtlich bestätigt.

213 Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag pro Kind, der zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden kann. Für 2026 beträgt er 166,68 Euro monatlich beziehungsweise 2.000 Euro jährlich pro Kind unter 18 Jahren, und 58,34 Euro monatlich beziehungsweise 700 Euro jährlich pro Kind ab 18 Jahren, solange Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Beträge sind amtlich bestätigt, direkt vom Bundesministerium für Finanzen.

214 Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag richtet sich an Eltern mit sehr geringem Einkommen, die wenig oder keine Lohnsteuer zahlen und deshalb vom Familienbonus Plus kaum profitieren. Er beträgt bis zu 700 Euro pro Jahr und Kind. Die Einkommensgrenzen für 2026 liegen bei 17.038 Euro Jahreseinkommen für ein Kind, 20.538 Euro für zwei Kinder, 23.356 Euro für drei Kinder und 25.689 Euro für vier Kinder. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens 30 Tage im Jahr steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden oder ganzjährig Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld. Diese Beträge sind amtlich bestätigt.

215 Kinderbetreuungsgeld – Konto, Pauschalvariante

Die Pauschalvariante des Kinderbetreuungsgeldes erlaubt einen flexibel wählbaren Anspruchszeitraum von 365 bis 851 Tagen, wenn nur ein Elternteil bezieht, beziehungsweise 456 bis 1.063 Tagen, wenn sich beide Elternteile beteiligen – 851 Tage sind bereits das Maximum für einen einzelnen Elternteil allein, der Bereich darüber setzt eine geteilte Inanspruchnahme voraus. Je länger der gewählte Zeitraum, desto niedriger der Tagessatz: Er liegt zwischen 41,14 Euro bei der kürzesten und 17,65 Euro bei der längsten wählbaren Variante (Stand 1.1.2026), mit einem Kontinuum an Kombinationen dazwischen, das bei der Antragstellung festgelegt wird. Dazu kommt eine Zuverdienstgrenze: Die individuelle Grenze beträgt 60 Prozent der maßgeblichen Vorjahreseinkünfte, mindestens aber 18.000 Euro pro Jahr – liegen die 60 Prozent darunter, gilt weiterhin die 18.000-Euro-Grenze. Bei Überschreitung ist nur der übersteigende Betrag zurückzuzahlen, nicht das gesamte Kinderbetreuungsgeld.

Diese Tagessätze und die Zuverdienstgrenze sind amtlich bestätigt, direkt von oesterreich.gv.at. Auskunft gibt auch die Infoline Kinderbetreuungsgeld unter 0800 240 014.

216 Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Die einkommensabhängige Variante ersetzt einen Anteil der Letzteinkünfte bis zu einem Höchstbetrag: 80 Prozent des Letzteinkommens, maximal 80,12 Euro pro Tag (Stand 1.1.2026, rund 2.400 Euro im Monat). Liegt der errechnete Betrag unter 41,14 Euro täglich, kann stattdessen eine Sonderleistung in dieser Höhe beantragt werden – das System hat damit faktisch eine Untergrenze, die dem höchsten Tagsatz der Pauschalvariante entspricht. Die Bezugsdauer ist kürzer als bei der Pauschalvariante – längstens bis zum 365. Tag ab Geburt bei einem Elternteil, längstens bis zum 426. Tag bei Beteiligung beider Elternteile. Die Zuverdienstgrenze liegt deutlich niedriger als bei der Pauschalvariante, bei 8.600 Euro pro Jahr (Wert seit 2025 unverändert) – bei nicht ganzjährigem Bezug wird sie anteilig aliquotiert, und auch hier ist bei Überschreitung nur der übersteigende Betrag zurückzuzahlen.

Diese Beträge sind amtlich bestätigt, direkt von oesterreich.gv.at. Welche der beiden Varianten – Pauschale oder einkommensabhängig – im Einzelfall günstiger ist, hängt vom bisherigen Einkommen und der gewünschten Bezugsdauer ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

217 Familienzeitbonus – die Auszahlung für den Papamonat

Der Familienzeitbonus ist die Geldleistung für Väter, die unmittelbar nach der Geburt eine Familienzeit nehmen. Für 2026 beträgt er 54,87 Euro pro Tag, wählbar für 28, 29, 30 oder 31 zusammenhängende Tage – maximal also 1.700,97 Euro bei 31 Tagen. Er muss innerhalb der ersten 91 Tage ab Geburt liegen.

Voraussetzung ist unter anderem ein gemeinsamer Haushalt mit Kind und anderem Elternteil, derselbe Hauptwohnsitz und eine durchgehende, kranken- und pensionsversicherte Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Tagen vor Bezugsbeginn. Diese Beträge und Voraussetzungen sind amtlich bestätigt, von AMS und Bundeskanzleramt.

218 Papamonat – der arbeitsrechtliche Anspruch daneben

Neben dem Familienzeitbonus als Geldleistung gibt es den Papamonat als eigenständigen arbeitsrechtlichen Anspruch: die Dienstfreistellung unmittelbar nach der Geburt für unselbstständig beschäftigte Väter. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Familienzeitbonus tatsächlich bezogen wird – theoretisch können Sie also freigestellt sein, ohne die Geldleistung zu beziehen, oder umgekehrt die formalen Voraussetzungen für Ersteres, aber nicht für Letzteres erfüllen. Beide Ansprüche sollten deshalb getrennt geprüft werden.

219 Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus belohnt eine annähernd gleichteilige Aufteilung des Kinderbetreuungsgeldes zwischen den Elternteilen: 500 Euro pro Elternteil, insgesamt also 1.000 Euro, ausbezahlt als Einmalzahlung nach Ende des gewählten Gesamtbezugszeitraums. Voraussetzung ist eine Aufteilung zwischen 50:50 und 60:40 sowie ein Mindestbezug von 124 Tagen je Elternteil. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen, spätestens 124 Tage nach Ende des maximal möglichen Bezugszeitraums.

Diese Beträge und Voraussetzungen sind amtlich bestätigt. Auskunft gibt auch hier die Infoline Kinderbetreuungsgeld unter 0800 240 014.

220 Wochengeld

Während der Schutzfrist – acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen danach statt acht – besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Wochengeld als Ersatz für das entgangene Einkommen. Die Frist vor der Geburt verkürzt oder verlängert sich automatisch, wenn das Kind früher oder später als errechnet kommt. Ausbezahlt wird das Wochengeld von der zuständigen Krankenversicherung, also ÖGK, SVS oder BVAEB; insgesamt sind damit mindestens 16 Wochen abgesichert.

Die Berechnung selbst ist gesetzlich in zwei Varianten geregelt, nicht nur einer: Der Grundfall ist der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten 13 Wochen vor Eintritt des Versicherungsfalls; bei Dienstverhältnissen mit Monatsgehalt – also den meisten Angestellten – gilt stattdessen der Durchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate. Dazu kommt ein Zuschlag für anteilige Sonderzahlungen. Dessen genauer Prozentsatz steht nicht im Gesetz selbst, sondern wird durch die Satzung der ÖGK festgelegt und konnte für diesen Ratgeber nicht amtlich beziffert werden – hier sollte keine konkrete Prozentzahl genannt werden, ohne sie eigens bei der ÖGK zu verifizieren.

221 Karenz: Rechtsanspruch, Dauer und Meldefristen

Karenz ist ein gesetzlicher Rechtsanspruch, der nach Ende der Schutzfrist beginnt. Nimmt nur ein Elternteil Karenz, endet sie spätestens mit Ende des 22. Lebensmonats des Kindes. Beteiligen sich beide Elternteile, verlängert sich der gemeinsame Zeitraum um einen zusätzlichen Monat für den zweiten Elternteil – maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.

Entscheidend sind die Meldefristen. Die Mutter muss dem Arbeitgeber spätestens am letzten Tag der Schutzfrist bekanntgeben, ob und wie lange sie Karenz nimmt. Ein Vater, der als Erster Karenz nimmt, muss dies binnen acht Wochen nach der Geburt melden; folgt er auf die Mutter, muss er spätestens drei Monate vor deren Karenzende melden. Diese Fristen und Regelungen sind amtlich bestätigt, über das Gesundheitsportal Österreich und das Unternehmensserviceportal.

222 Elternteilzeit

Elternteilzeit mit echtem, gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbarem Rechtsanspruch setzt eine bestimmte Betriebsgröße voraus – mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – sowie mindestens drei Jahre ununterbrochene Beschäftigung im Betrieb, wobei Karenzzeiten mitzählen. Der Anspruch besteht bis zum achten Geburtstag des Kindes, bei späterem Schuleintritt entsprechend länger.

In kleineren Betrieben oder bei kürzerer Betriebszugehörigkeit bleibt nur eine vereinbarte Teilzeit ohne Rechtsanspruch, die der Arbeitgeber schriftlich begründet ablehnen kann – ebenfalls nutzbar bis zum achten Geburtstag des Kindes. Für die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt es ein gestuftes Verfahren mit Verhandlungs- und Klagsfristen (nicht amtlich verifiziert, im Detail vor Verwendung bei der Arbeiterkammer zu erfragen). Beratung dazu bietet die Arbeiterkammer.

223 Pflegefreistellung

Zur Pflege naher Angehöriger, bei Ausfall der Betreuungsperson für ein Kind oder zur Begleitung eines Kindes unter 10 Jahren im Spital steht grundsätzlich eine Woche bezahlte Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr zur Verfügung, in der Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Hier lohnt sich genaues Hinsehen, weil eine verbreitete Kurzformel („eine Woche plus eine zusätzliche Woche") in einem wichtigen Punkt zu großzügig ist: Eine zweite Woche steht nur zu, wenn die erste bereits verbraucht ist und es konkret um die Pflege des eigenen erkrankten Kindes – leiblich, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind, jeweils unter 12 Jahren – geht. Für die Pflege anderer naher Angehöriger, etwa der eigenen Eltern, gibt es keine zweite Woche.

Auch getrennt lebende Elternteile haben Anspruch auf Pflegefreistellung für ihr erkranktes Kind, unabhängig vom gemeinsamen Haushalt. Eine Kündigung wegen in Anspruch genommener Pflegefreistellung ist gerichtlich anfechtbar. Diese Regelung ist amtlich bestätigt, nach § 16 Urlaubsgesetz.

224 Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit

Zur Begleitung sterbender Angehöriger besteht Anspruch auf Karenz oder Teilzeit von bis zu drei Monaten, mit einmaliger Verlängerung auf insgesamt bis zu sechs Monate. Zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder sind maximal zwei Phasen von jeweils bis zu neun Monaten möglich. Zur finanziellen Absicherung gibt es Anspruch auf Pflegekarenzgeld, gegebenenfalls ergänzt durch einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt ab Bekanntgabe bis vier Wochen danach.

Diese Angaben sind amtlich bestätigt, vom Sozialministerium.

225 Eltern-Kind-Pass: Neuerungen ab 1. Oktober 2026

Ab 1. Oktober 2026 tritt ein erweitertes Untersuchungsprogramm in Kraft, das ausdrücklich auch psychische und soziale Belastungen erfasst. Dazu gehören eine psychosoziale Beratung zu Beginn der Schwangerschaft, eine zusätzliche freiwillige Hebammenberatung, ein Gesundheitsgespräch in der 14. bis 17. Schwangerschaftswoche mit Fokus auf psychische und soziale Belastungen sowie ein Hörscreening des Neugeborenen in der 1. bis 4. Lebenswoche. Neu ist auch eine Elternberatung zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung sowie zur Aufteilung der Elternzeit.

Die österreichweite Einführung des elektronischen Eltern-Kind-Passes wurde um ein Jahr verschoben und gilt ab diesem Zeitpunkt zunächst für neu festgestellte Schwangerschaften. Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bleibt an den Nachweis der ersten zehn Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen gekoppelt. Diese Neuerungen sind amtlich bestätigt, vom Sozialministerium.

226 Eltern-Kind-Kur

Kur-, Erholungs- und Genesungsaufenthalte für Eltern mit Kindern sind freiwillige Leistungen der Krankenversicherung, kein Rechtsanspruch. Zuständig sind ÖGK, SVS und BVAEB – nicht die Pensionsversicherungsanstalt, die für Pensionsversicherte andere Reha-Leistungen anbietet. Die Höchstdauer liegt in der Regel bei 22 Tagen. Der Antrag läuft über die behandelnde Hausärztin oder den behandelnden Hausarzt beziehungsweise Facharzt, einreichbar über die MeineÖGK-App, per Post oder persönlich bei einer ÖGK-Kundenservicestelle.

Zu einer Wartezeit zwischen Antragstellung und tatsächlichem Kurantritt gibt es keine amtliche Zusage; in privaten Erfahrungsberichten wird eine Wartezeit von rund sechs Monaten genannt – das ist ein Erfahrungswert aus Foren, keine amtliche Angabe, und sollte im Gespräch mit der ÖGK entsprechend eingeordnet werden.

227 Familienhärteausgleich

Der Familienhärteausgleich ist eine einmalige finanzielle Unterstützung des Bundes bei besonderen Härtefällen wie Tod, schwerer Erkrankung oder Unfall. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und den verfügbaren Mitteln; bei Geldzuwendungen in besonderen Notlagen gibt es keine fixe Obergrenze. Bei Darlehen gilt eine Laufzeit von maximal zehn Jahren, eine tilgungsfreie Zeit von maximal drei Jahren und ein Zinssatz von maximal 4 Prozent.

Der Antrag läuft über ID-Austria, E-Mail oder postalisch an das Bundeskanzleramt, Abteilung VI/4, Untere Donaustraße 13–15, 1020 Wien. Erforderlich sind eine Bestätigung des besonderen Ereignisses, Einkommensnachweise, Fixkosten und offene Rechnungen. Diese Angaben sind amtlich bestätigt.

228 Landesleistungen in Niederösterreich: Pass, Heizkostenzuschuss, Familienfonds

Niederösterreich bietet mehrere eigene Familienleistungen zusätzlich zu den Bundesleistungen. Der Familienland*Pass ist eine kostenlose Vorteilskarte mit über 500 Partnerbetrieben und Gemeinden für Ermäßigungen. Für die Heizperiode 2025/26 gibt es einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 150 Euro, sofern das monatliche Bruttoeinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt; der Antrag läuft über das Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes.

Der NÖ Familienfonds unterstützt Familien, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, ohne feste Betragsangabe in der Leistungsbeschreibung. Bei Ausfall der haushaltsführenden Person – etwa wegen Krankheit oder Geburt – springt für vier bis maximal acht Wochen eine diplomierte Familienhelferin oder ein Familienhelfer ein, mit einem sozial gestaffelten Kostenbeitrag ab 2,90 Euro pro Stunde. Diese Leistung wird von Trägerorganisationen wie Caritas, Hilfswerk und Volkshilfe erbracht, nicht direkt über die Krankenkasse – ein Punkt, der häufig verwechselt wird.

229 Niederösterreich: Kinderbetreuung, Öffnungszeiten und Nachmittagsbeitrag

Seit September 2023 sind Gemeinden in Niederösterreich verpflichtet, bei entsprechendem Bedarf VIF-konforme Öffnungszeiten – von 6 bis 18 Uhr, Montag bis Freitag – bereits ab einem angemeldeten Kind anzubieten. Die Vormittagsbetreuung im Kindergarten ist seit demselben Zeitpunkt kostenlos, die Nachmittagsbetreuung kostet pauschal 190 Euro pro Monat (nicht amtlich bestätigt) – dieser Wert stammt aus dem Jahr 2023/24 und wurde für 2026 nicht erneut geprüft.

Genaue Schließtage sind je Gemeinde und Träger unterschiedlich und nicht zentral erhoben. Eine verlässliche, nach Gemeinden aufgeschlüsselte Übersicht bietet der Kinderbetreuungsatlas der Arbeiterkammer Niederösterreich.

230 Frühe Hilfen Österreich und das Netzwerk Familie NÖ

Frühe Hilfen ist ein bundesweit seit September 2023 flächendeckendes Netzwerk niederschwelliger Unterstützung für sozial belastete Schwangere, Kleinkinder und Familien, näher beschrieben in Kapitel 198. In Niederösterreich heißt das Angebot „Netzwerk Familie NÖ" und wird von der landeseigenen „Tut gut! Gesundheitsvorsorge GmbH" betrieben. Es deckt unter anderem die Bezirke Amstetten, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Melk, St. Pölten, Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Ybbs und Zwettl ab.

Der Zugang erfolgt meist über die Geburtsklinik, die Hebamme, die Kinderärztin oder den Kinderarzt oder über die Eltern-Kind-Pass-Stellen. Die genaue Zuweisungslogik ist nicht im Detail zentral dokumentiert; im Zweifel verweist die Website fruehehilfen.at auf die regionale Koordinationsstelle.

231 Beratungsstellen: welche Nummer für wen gedacht ist

147 Rat auf Draht ist eine kostenlose, anonyme Telefonberatung rund um die Uhr. Sie ist in erster Linie ein Angebot für Kinder und Jugendliche selbst; Anrufe von Eltern und Bezugspersonen werden dort ebenfalls entgegengenommen, das eigens für Erwachsene eingerichtete Angebot ist aber ein anderes: die Rat-auf-Draht-Elternseite, telefonisch unter (01) 8700 4 701, per E-Mail an eltern@rataufdraht.at, mit zusätzlicher Online-Video-Beratung über elternseite.at/de/beratung.

Für Erwachsene in einer Krise ist die Telefonseelsorge unter 142 die passendere erste Nummer – kostenlose Telefon-, E-Mail- und Chatberatung, rund um die Uhr. Bei Gewalt steht die Frauenhelpline gegen Gewalt unter 0800 222 555 zur Verfügung, ebenfalls kostenlos, anonym und rund um die Uhr. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen und deren Angehörige bietet der Psychosoziale Dienst Niederösterreich kostenlose Beratung und Betreuung an, mit einem Standort auch in Wiener Neustadt.

232 Familienberatungsstellen, Eltern-Kind-Zentren und die Arbeiterkammer

Österreichweit gibt es rund 400 vom Bund geförderte Familien- und Partnerberatungsstellen, im Schnitt eine Stelle pro rund 23.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Die Beratung ist nach dem Familienberatungsförderungsgesetz kostenlos und anonym, freiwillige Kostenbeiträge sind möglich. Auffindbar sind die Stellen über familienberatung.gv.at; die telefonische Anlaufstelle des Bundeskanzleramts, das Family Service, erreichen Sie gebührenfrei unter 0800 240 262 oder per E-Mail an familienservice@bka.gv.at.

Zu Eltern-Kind-Zentren im engeren Sinn – niederschwelligen, oft von Elterninitiativen getragenen Treffpunkten mit offenen Gruppen – liefert die zugrundeliegende Recherche keine eigenen Angaben; diese Lücke wird hier offen benannt, statt eine Zahl oder Adresse zu erfinden. Wer ein solches Zentrum in der Nähe sucht, findet über die genannten Familienberatungsstellen und über das Netzwerk Familie NÖ verlässliche Ansprechpartner, die weitervermitteln können.

Für arbeitsrechtliche Fragen rund um Karenz, Elternteilzeit oder Pflegefreistellung ist die Arbeiterkammer die richtige Stelle – sie bietet dazu eigene Beratung und war bereits mehrfach in diesem Kapitel als Quelle genannt.

233 Zusammenfassung: was geprüft werden sollte, was bereits amtlich steht

Dieses Kapitel hat gezeigt, dass der weit überwiegende Teil der österreichischen Familienleistungen amtlich bestätigt und direkt zitierfähig ist: Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, beide Varianten des Kinderbetreuungsgeldes, Familienzeitbonus, Partnerschaftsbonus, Wochengeld, Pflegefreistellung, Familienhärteausgleich, die Eltern-Kind-Pass-Neuerungen und die Kennzahlen der Frühen Hilfen.

Zwei Punkte sollten vor Veröffentlichung dennoch gegengeprüft werden: der Nachmittagsbeitrag der niederösterreichischen Kinderbetreuung, weil der hier genannte Wert aus dem Jahr 2023/24 stammt und für 2026 nicht erneut bestätigt wurde, und die im Kapitel 144 genannte Pensionslücke, die weiterhin nur aus einer nicht amtlichen Auswertung stammt.

Für die Kinder- und Jugendhilfe schließlich gilt, was Kapitel 207 bereits ausführlich gezeigt hat: Sie unterstützt Eltern primär in ihrer Erziehungsverantwortung, mit Fremdunterbringung nur als letztem Schritt bei einer kleinen Minderheit der Fälle. Das folgende, letzte Kapitel dieses Ratgebers greift häufige Fragen und Irrtümer auf und schließt mit dem vollständigen Quellenverzeichnis.

Alle Kapitel dieses Ratgebers

  1. 1. Was elterliche Erschöpfung ist Abschnitt 1–13 · 13
  2. 2. Wie häufig sie ist Abschnitt 14–27 · 14
  3. 3. Woran man sie erkennt Abschnitt 28–39 · 12
  4. 4. Was sie anrichtet Abschnitt 40–53 · 14
  5. 5. Wer besonders gefährdet ist Abschnitt 54–65 · 12
  6. 6. Nach der Geburt Abschnitt 66–83 · 18
  7. 7. Schlafmangel Abschnitt 84–93 · 10
  8. 8. Die mentale Last Abschnitt 94–107 · 14
  9. 9. Vereinbarkeit Abschnitt 108–125 · 18
  10. 10. Kinderbetreuung Abschnitt 126–137 · 12
  11. 11. Der Preis in Geld und Pension Abschnitt 138–149 · 12
  12. 12. Was ein Kind kostet Abschnitt 150–161 · 12
  13. 13. Kinderarmut Abschnitt 162–173 · 12
  14. 14. Alleinerziehende Abschnitt 174–185 · 12
  15. 15. Was nachweislich hilft Abschnitt 186–199 · 14
  16. 16. Wann es Behandlung braucht Abschnitt 200–209 · 10
  17. 17. Hilfen in Österreich Abschnitt 210–233 · 24
  18. 18. Fragen, Irrtümer und Einordnung Abschnitt 234–247 · 14