Karenz und Kinderbetreuungsgeld: Bis wann muss ich was melden?
Rund um die Geburt laufen viele Fristen. Wer eine versäumt, verliert Geld oder Ansprüche. Tragen Sie den Termin oder das Geburtsdatum ein. Die Seite zeigt, wer bis wann was melden oder beantragen muss.
Kurz erklärt
Karenz verlängern
Eine Verlängerung melden Sie spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz. Dauert die Karenz weniger als drei Monate, sind es zwei Monate.
Karenz
Mutter und Vater können bis zum Ende des 22. Lebensmonats in Karenz gehen, Alleinerziehende bis zum Ende des 24. Das Kind muss im selben Haushalt leben. Eine Karenz dauert mindestens zwei Monate.
Karenz teilen
Eltern können die Karenz zweimal teilen. Jeder Teil dauert mindestens zwei Monate. Dann läuft der Anspruch bis zum Ende des 24. Lebensmonats. Beim ersten Wechsel dürfen beide einen Monat gleichzeitig in Karenz sein. Die Karenz endet dann einen Monat früher.
Aufgeschobene Karenz
Drei Monate der Karenz lassen sich aufheben und bis zum Ende des 7. Lebensjahres nehmen. Dafür braucht es eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber. Die erste Karenz muss dann früher enden, im Grundfall spätestens mit dem 19. Lebensmonat.
Elternteilzeit
Das ist eine kürzere Arbeitszeit für Eltern, möglich bis zum Ende des 8. Lebensjahres, höchstens sieben Jahre lang. Mutterschutz und Karenz werden von den sieben Jahren abgezogen. Einen Anspruch haben Sie, wenn das Dienstverhältnis seit drei Jahren besteht und der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat. Die Arbeitszeit sinkt um mindestens 20 Prozent und bleibt bei mindestens zwölf Stunden in der Woche. Sonst lässt sich Teilzeit vereinbaren.
Papamonat
Das ist ein Monat frei von der Arbeit, frühestens ab dem Tag nach der Geburt und bis zum Ende des Mutterschutzes. Der Vater oder zweite Elternteil lebt dafür mit dem Kind im selben Haushalt.
Familienzeitbonus
Das ist Geld für Väter, die sich nach der Geburt 28 bis 31 Tage ganz der Familie widmen und in dieser Zeit nicht arbeiten. Vorher müssen sie 182 Tage durchgehend erwerbstätig gewesen sein.
Modelle des Kinderbetreuungsgelds
Es gibt zwei Modelle. Beim pauschalen Konto wählen Sie eine Dauer zwischen 365 und 851 Tagen ab der Geburt, mit Wechsel der Eltern bis 1063 Tage. 91 Tage bleiben jedem Elternteil vorbehalten. Das einkommensabhängige Modell läuft bis 365 Tage, mit Wechsel bis 426 Tage, und 61 Tage bleiben jedem Elternteil vorbehalten. Dafür braucht es 182 Tage durchgehende Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Die Dauer legen Sie beim ersten Antrag verbindlich fest. Das Modell lässt sich danach im Regelfall nicht mehr wechseln.
Partnerschaftsbonus
Den Bonus gibt es, wenn beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld je mindestens 124 Tage beziehen und die Aufteilung höchstens 60 zu 40 Prozent beträgt. Der Antrag ist spätestens 124 Tage nach dem letzten Tag der höchstmöglichen Bezugsdauer fällig.
Wie viel Geld?
Beträge rechnet diese Seite nicht. Dafür gibt es den amtlichen Rechner für das Kinderbetreuungsgeld.
Gut zu wissen
Die Seite gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz. Eigene Regeln gelten für Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete, in der Landarbeit, für Selbstständige und für freie Dienstnehmerinnen, außerdem bei Adoption und Pflege. Für diese Gruppen rechnet die Seite nicht.
Das Gesetz sagt nicht, was genau eine Frühgeburt ist. Es zählt die ärztliche Bestätigung.
Der Mutterschutz kann früher beginnen, wenn ein Zeugnis eine Gefahr für Mutter oder Kind bestätigt.
Fällt ein Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, kann es sich auf den nächsten Werktag verschieben. Verlassen Sie sich nicht darauf. Mit dem Dienstgeber lässt sich auch eine andere Lösung vereinbaren.
Nach einer Fehl- oder Totgeburt gelten eigene Regeln. Die Seite rechnet dafür nicht. Arbeiterkammer und Krankenversicherungsträger helfen Ihnen weiter.
Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz, Ihr Dienstgeber und der Krankenversicherungsträger. Bei Fragen helfen die Arbeiterkammer und der Krankenversicherungsträger.
Medizinische Grundlage
- Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), §§ 3, 5, 10, 15 bis 15k Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 2026. Gesetz (geltende Fassung, gelesen am 05.11.2026), Deutsch
- Väter-Karenzgesetz (VKG), §§ 1a, 2, 3, 4, 8 bis 8b Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 2026. Gesetz (geltende Fassung, gelesen am 05.11.2026), Deutsch
- Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), §§ 3, 4, 5, 5a, 5b, 7, 24 bis 24e Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 2026. Gesetz (geltende Fassung, gelesen am 05.11.2026), Deutsch
- Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), §§ 2 und 3 Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 2026. Gesetz (geltende Fassung, gelesen am 05.11.2026), Deutsch
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 902 und 903: Berechnung von Fristen Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 2026. Gesetz (geltende Fassung, gelesen am 05.11.2026), Deutsch
- Rechtssatz RS0117587, Beisatz T1 (10 ObS 184/21p vom 22.02.2022): Fristen des KBGG, die auf die Vollendung von Lebensmonaten abstellen; der Tag der Geburt zählt mit Oberster Gerichtshof, 2022. Rechtsprechung (Rechtssatz gelesen), Deutsch
Fachliche Grundlage zuletzt geprüft: November 2026.