Der Eltern-Kind-Pass: Untersuchungen, Fristen und was neu ist

Der Eltern-Kind-Pass begleitet die Schwangerschaft und die ersten Lebensjahre Ihres Kindes. Hier steht, welche Untersuchungen wann anstehen und welche Fristen für das Kinderbetreuungsgeld gelten.

Kurz gesagt

  • In der Schwangerschaft sind 5 ärztliche Untersuchungen vorgesehen.
  • Beim Kind sind es 9 Untersuchungen bis zum 62. Lebensmonat.
  • Für das volle Kinderbetreuungsgeld zählen die 5 Untersuchungen in der Schwangerschaft und die ersten 5 beim Kind. Dafür gelten Fristen.

Termine für mein Kind berechnen

Untersuchungen in der Schwangerschaft

UntersuchungWann
1. Untersuchung
mit Laboruntersuchung
bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche
2. Untersuchung 18. bis 22. Schwangerschaftswoche
3. Untersuchung
mit Laboruntersuchung
24. bis 28. Schwangerschaftswoche
4. Untersuchung 30. bis 34. Schwangerschaftswoche
5. Untersuchung 35. bis 38. Schwangerschaftswoche

Dazu kommen diese Angebote:

  • 4 Ultraschalluntersuchungen: 8. bis 16., 18. bis 22., 30. bis 34. und 35. bis 38. Schwangerschaftswoche
  • Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung: 14. bis 20. Schwangerschaftswoche
  • Gesundheitsgespräch: 14. bis 20. Schwangerschaftswoche
  • Hebammenberatung: 14. bis 20. Schwangerschaftswoche, eine weitere 24. bis 34. Schwangerschaftswoche
  • Elternberatung: ab der festgestellten Schwangerschaft bis zum 1. Geburtstag des Kindes

Untersuchungen beim Kind

UntersuchungWann
1. Untersuchung
Zählt für das Kinderbetreuungsgeld
1. Lebenswoche
2. Untersuchung
Zählt für das Kinderbetreuungsgeld
4.–7. Lebenswoche
3. Untersuchung
Zählt für das Kinderbetreuungsgeld
3.–5. Lebensmonat
4. Untersuchung
Zählt für das Kinderbetreuungsgeld
7.–9. Lebensmonat
5. Untersuchung
Zählt für das Kinderbetreuungsgeld
10.–14. Lebensmonat
6. Untersuchung 22.–26. Lebensmonat
7. Untersuchung 34.–38. Lebensmonat
8. Untersuchung 46.–50. Lebensmonat
9. Untersuchung 58.–62. Lebensmonat

Zusätzlich vorgesehen:

  • Hüftultraschall: 1. Lebenswoche
  • Hörscreening: 1.–4. Lebenswoche
  • Hüftultraschall (Kontrolle): 6.–8. Lebenswoche
  • Augenfachärztliche Untersuchung: 22.–36. Lebensmonat

Was das Kinderbetreuungsgeld damit zu tun hat

Für das volle Kinderbetreuungsgeld zählen die 5 Schwangerenuntersuchungen und die ersten 5 Kindesuntersuchungen. Beim Antrag sind die Schwangerenuntersuchungen und die 1. Kindesuntersuchung nachzuweisen. Die 2. bis 5. Untersuchung müssen bis zum Ende des 14. Lebensmonats gemacht und bis zum Ende des 15. Lebensmonats nachgewiesen sein. Fehlt ein Nachweis, wird das Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1.300 Euro gekürzt. Eine Nachfrist reicht bis zum Ende des 18. Lebensmonats. Auskunft gibt der Krankenversicherungsträger.

Was sich ab 1. Oktober 2026 ändert

Die Zeitpunkte bleiben gleich. Neu sind ein Gespräch zu psychosozialen Belastungen bei der 3. Untersuchung und Beratungsblöcke bei allen Untersuchungen ab der 3. – zu (Passiv-)Rauchen, Zahnpflege, Sonnenschutz, Unfallverhütung, Impfungen, Unterstützungsangeboten und Gewalt. Das Hörscreening der ersten Lebenswochen kann künftig im Pass dokumentiert werden. Das gilt auch für Kinder, deren Pass vor dem 1. Oktober 2026 ausgestellt wurde.

Der elektronische Eltern-Kind-Pass

Die App kommt im Herbst 2026 als Vorbereitung. Österreichweit startet der elektronische Pass am 1. Oktober 2027: Bei neu festgestellten Schwangerschaften legt ihn die Ärztin oder der Arzt direkt an. Wird die Schwangerschaft erst nach der 16. Schwangerschaftswoche festgestellt, bleibt es vorläufig beim gelben Heft. Ab 1. März 2028 wechselt der Pass mit der Geburt vom gelben Heft auf die elektronische Fassung. Die Untersuchungen selbst ändern sich dadurch nicht.

Diese Seite fasst die amtlichen Regeln zusammen. Maßgeblich sind die Verordnung und die Auskunft Ihres Krankenversicherungsträgers. Bei Fristen für das Kinderbetreuungsgeld fragen Sie bitte dort nach.

Medizinische Grundlage